Mit der „Klingbeil-Rente“ ist meist nicht das Rentenpaket zur gesetzlichen Rente gemeint, sondern die von Lars Klingbeil vertretene Reform der geförderten privaten Altersvorsorge. Der offizielle Name ist Altersvorsorgereformgesetz. Der Bundestag hat den Entwurf am 26. Februar 2026 in erster Lesung beraten, für den 16. März 2026 ist eine öffentliche Anhörung im Finanzausschuss angesetzt, und nach dem Fahrplan der Bundesregierung soll die neue Produktwelt zum 1. Januar 2027 starten. (Bundesministerium der Finanzen)
Das Thema ist wichtig, weil hier gleich mehrere Dinge zusammenkommen: Riester soll faktisch abgelöst werden, ETF- und Depotlogik sollen in die geförderte Altersvorsorge einziehen, die Auszahlungsphase soll flexibler werden, und gleichzeitig bleibt es ein gebundenes Altersvorsorgeprodukt mit eigenen Steuer- und Förderregeln. Wer das nur als „staatlich gefördertes ETF-Depot“ versteht, wird das neue System zu einfach lesen. (Bundesministerium der Finanzen)
Unsere Grundhaltung ist dabei zweigeteilt: Die Richtung der Reform ist sinnvoll, weil sie den alten Garantiezwang aufbricht und Kapitalmarktlogik zulässt. Die eigentliche Bewährungsprobe kommt aber erst mit den realen Produkten. Genau da sind Riester und andere staatlich geförderte Systeme in der Vergangenheit oft schwächer gewesen als in der politischen Ankündigung: zu hohe Kosten, zu viel Komplexität, zu wenig echter Renditehebel. Das ist keine formale Kritik am Entwurf, sondern unsere praktische Einordnung.
Kurzfazit: Was heute schon klar ist
- Klar ist: Die bisherige Riester-Rente soll durch eine neue Produktwelt ersetzt werden. Im Zentrum steht das Altersvorsorgedepot ohne Garantie, daneben bleiben Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Garantieniveau möglich, und zusätzlich soll es ein Standarddepot als einfaches, kostengedeckeltes Einstiegsprodukt geben. Die Bundesregierung beschreibt die Reform ausdrücklich als einfacher, flexibler, renditestärker und kostengünstiger als Riester. (Bundesministerium der Finanzen)
- Klar ist: Die Förderlogik ändert sich deutlich. Statt einer festen Grundzulage von 175 Euro soll es künftig eine beitragsproportionale Grundzulage geben: 30 Cent je eingezahltem Euro bis 1.200 Euro, dazu 20 Cent für die nächsten 600 Euro; ab 2029 soll der erste Satz auf 35 Cent steigen. Für Kinder kommt eine ebenfalls beitragsproportionale Kinderzulage hinzu: 25 Cent je eingezahltem Euro bis 1.200 Euro, maximal 300 Euro pro Kind. Der maximal geförderte Eigenbeitrag soll 1.800 Euro pro Jahr betragen. (Bundesministerium der Finanzen)
- Klar ist: Die Kapitalerträge in der Ansparphase sollen weiterhin nicht laufend besteuert werden. Besteuert wird erst in der Auszahlungsphase. Das ist der eigentliche steuerliche Kern der Reform: nicht Steuerfreiheit, sondern Steuerstundung plus Zulagen-/Sonderausgabenlogik. (Bundesministerium der Finanzen)
- Klar ist: Die Auszahlungsphase wird flexibler. Neben der lebenslangen Leibrente soll es künftig auch einen Auszahlungsplan mindestens bis zum 85. Lebensjahr geben. Noch nicht ausgezahltes Vermögen in einem solchen Auszahlungsplan ist grundsätzlich vererbbar; am Ende des Plans ist das Vermögen dann aufgezehrt. (Bundesministerium der Finanzen)
- Offen bleibt vor allem eines: Wie gut die Praxisprodukte wirklich werden. Kosten, Fonds- und ETF-Auswahl, Auszahlkosten, Rentenfaktoren, Qualität des Online-Abschlusses und die tatsächliche Beratungsqualität sind heute noch nicht marktseitig bewertbar. Genau das wird später darüber entscheiden, ob die Reform nur politisch gut klingt oder für Sparer auch wirklich funktioniert. (Bundestag Dserver)
Klingbeil-Rente 2027: Was das neue Altersvorsorgedepot kann – und für wen es sinnvoll sein kann
In 6 Minuten erklärt – von Nico Hüsch
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Mehr InformationenWarum Riester überhaupt reformiert wird
Lars Klingbeil hat den politischen Kern sehr klar benannt: Riester sei zu kompliziert, zu teuer und zu wenig flexibel gewesen. Die Reform solle private Altersvorsorge „für alle Generationen und alle Einkommen“ attraktiver machen und insbesondere Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien besser erreichen. (Bundesministerium der Finanzen)
Das ist politisch nachvollziehbar. Riester litt in der Praxis vor allem an drei Problemen. Erstens hat die 100-Prozent-Beitragsgarantie viele Produkte in der Kapitalanlage massiv ausgebremst. Zweitens waren die Kosten in vielen Tarifen zu hoch. Drittens war die Förderlogik für viele Menschen schwer verständlich: Mindesteigenbeitrag, Zulagenkürzung, Günstigerprüfung, Verrentungspflicht, Wohn-Riester-Sonderregeln. Genau an diesen Punkten setzt der Entwurf an. (Bundesministerium der Finanzen)
Unsere Einordnung dazu ist klar: Dass der alte Riester-Kern in vielen Fällen wirtschaftlich nicht überzeugend war, ist kein Geheimnis. Deshalb ist die Abkehr vom Garantiezwang und die Öffnung für kapitalmarktorientierte Lösungen grundsätzlich ein Schritt in die richtige Richtung. Entscheidend ist aber, dass daraus nicht einfach ein neues teures Vertriebssystem mit ETF-Etikett wird.
kurz & knapp
Was genau ein Altersvorsorgedepot ist
Das Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, den Sie mit einem Anbieter abschließen. Anders als beim klassischen Riester wird dabei auf Garantien verzichtet, um chancen- und renditeorientierte Anlageformen zu ermöglichen. Das BMF sagt ausdrücklich, dass über das Altersvorsorgedepot auch Fonds wie ETFs bespart werden können und dass die Kapitalerträge während der Ansparphase nicht besteuert werden. (Bundesministerium der Finanzen)
Wichtig ist aber: Das neue Produkt ist kein normales Depot. Es bleibt ein staatlich geförderter Altersvorsorgevertrag. Das bedeutet: Förderregeln, Bindung an Altersvorsorgezwecke, besondere Auszahlungslogik, Zertifizierungspflichten, Informationspflichten, Wechselregeln und die nachgelagerte Besteuerung gelten weiterhin. Wer es nur mit einem freien ETF-Depot vergleicht, wird die Vorteile sehen, aber die Bindungen leicht unterschätzen. (Bundesministerium der Finanzen)
Die neue Produktwelt: Depot ohne Garantie, Standarddepot, Garantieprodukt
Der Entwurf sieht im Kern drei Ebenen vor. Erstens das freie Altersvorsorgedepot ohne Garantie. Zweitens das Standarddepot als besonders einfaches Produkt. Drittens Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Garantieniveau. (Bundesministerium der Finanzen)
Das Standarddepot ist besonders wichtig, weil es vermutlich das Produkt sein wird, über das viele Menschen erstmals mit dem neuen System in Berührung kommen. Es soll bei jedem Anbieter von steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten verfügbar sein, leicht verständlich sein und wegen seiner reduzierten Komplexität auch für einen Online-Abschluss infrage kommen. Gleichzeitig gelten dort zusätzliche gesetzliche Anforderungen und eine Effektivkosten-Obergrenze von 1,5 Prozent. (Bundesministerium der Finanzen)
Dabei ist das Standarddepot nicht einfach ein „Sparplan auf irgendeinen ETF“. Der Gesetzentwurf sieht hier im Grundsatz zwei Fonds vor: einen risikoarmen Fonds sowie einen zweiten Fonds mit mittelniedriger bis mittelhoher Risikoklasse. In der Gesetzesbegründung wird das konkret als ein OGAW-Fonds in Risikoklasse 1 oder 2 und ein OGAW-Fonds in Risikoklasse 3, 4 oder 5 beschrieben. Ohne eigene Festlegung des Kunden greift die vom Anbieter vorgesehene Standardaufteilung. (Bundestag Dserver)
Außerdem sieht der Entwurf für das Standarddepot eine automatische Umschichtung vor Rentenbeginn vor: Fünf Jahre vor dem möglichen Beginn der Auszahlungsphase sollen höchstens 50 Prozent des Kapitals im chancenreicheren Fonds liegen, zwei Jahre vorher höchstens 30 Prozent. Gleichzeitig kann der Kunde andere Prozentsätze verlangen. Das ist wichtig: Das Standarddepot ist also kein Garantieprodukt, aber am Ende der Ansparphase deutlich defensiver konstruiert als ein frei gestaltetes chancenorientiertes Depot. (Bundestag Dserver)
Unsere Einschätzung
Diese Logik ist nachvollziehbar für einen niedrigen Einstieg und für Menschen, die wenig Kapitalmarkterfahrung haben. Aber sie ist nicht automatisch optimal. Wer Kapitalmarkt versteht, ein Gesamtvermögen aufgebaut hat und die Auszahlungsphase bewusst gestalten will, wird sehr wahrscheinlich genauer prüfen müssen, ob das Standarddepot wirklich die beste Variante ist oder nur die bequemste.
Vergleich: Riester heute vs. Altersvorsorgedepot ab 2027
Vergleichstabelle anschauen
Thema | Riester heute | Altersvorsorgedepot ab 2027 (geplant) | Unsere Einschätzung |
|---|---|---|---|
Grundidee | Klassischer Altersvorsorgevertrag mit Garantiepflicht | Staatlich gefördertes Depot mit mehr Kapitalmarktfreiheit | 👍 Grundidee der Reform sinnvoll |
Anlageform | Häufig Versicherung oder Garantiefonds | Depotlösung mit ETF/Fonds möglich | 👍 deutlich bessere Kapitalmarktorientierung |
Beitragsgarantie | 100 % Beitragsgarantie vorgeschrieben | Garantie optional, nicht mehr zwingend | 👍 wichtiger Fortschritt |
Renditechancen | Durch Garantien stark eingeschränkt | Höhere Aktienquote möglich | 👍 strukturell deutlich besser |
Kostenstruktur | In vielen Fällen hoch und intransparent | Wettbewerb durch Banken, Broker und Versicherer könnte Kosten senken | 👍 großes Verbesserungspotenzial |
Förderung (Zulagen) | Fixe Grundzulage + Kinderzulagen | Förderung stärker prozentual am Beitrag orientiert | ➖ verändert Zielgruppe |
Steuerlogik | Sonderausgabenabzug + nachgelagerte Besteuerung | gleiche Grundlogik | ➖ kaum Veränderung |
Steuerstundung | während Ansparphase steuerfrei | während Ansparphase steuerfrei | 👍 weiterhin sinnvoll |
Besteuerung in der Auszahlphase | gesamte Auszahlung grundsätzlich voll steuerpflichtig | geförderter Teil weiterhin voll steuerpflichtig, ungeförderte Einzahlungen werden nur mit Ertragsanteil besteuert | 👍 fairere Systematik |
Maximal geförderter Beitrag | 2.100 € inkl. Zulagen | etwa 1.800 € Eigenbeitrag gefördert | ➖ leicht reduziert |
Maximale Einzahlung gesamt | praktisch durch Fördergrenze bestimmt | ca. 6.840 € jährlich möglich | 👍 mehr Flexibilität |
Mindestbeitrag | 60 € jährlich möglich | Mindestbeitrag steigt auf ca. 120 € jährlich | ➖ schlechter für Kleinsparer |
Förderlogik für Kleinsparer | sehr hohe Förderquote bei kleinen Eigenbeiträgen möglich | Förderquote sinkt bei kleinen Beiträgen | ➖ schlechter für Geringverdiener |
Zielgruppe des Systems | vor allem Geringverdiener und Familien mit vielen Kindern | eher Normalverdiener und Ergänzungsbaustein für Gutverdiener | ➖ Zielgruppenverschiebung |
Anzahl Verträge | praktisch meist ein Vertrag | maximal zwei Verträge möglich | 👍 moderat positiv |
Verfügbarkeit vor Rentenbeginn | sehr eingeschränkt | weiterhin eingeschränkt | ➖ kaum Veränderung |
Teilkapitalauszahlung | bis 30 % zum Rentenbeginn | weiterhin möglich | ➖ unverändert |
Anlage in der Auszahlphase | häufig Verrentung über Versicherungsprodukt | Auszahlplan bis mind. 85 Jahre möglich | 👍 deutlich flexibler |
Auszahlphase allgemein | meist lebenslange Rente | Rente oder Auszahlplan möglich | 👍 flexibler |
Langlebigkeitsrisiko | vollständig über Versicherung | weiterhin über Verrentung möglich | 👍 sinnvoll |
Komplexität | sehr komplex | Ziel: einfacher | 👍 grundsätzlich sinnvoll |
Produktvielfalt | vor allem Versicherungen | Banken, Broker und Versicherer können Produkte anbieten | 👍 Wettbewerb kann Kosten senken |
Beratung / Vertrieb | stark über Vermittler | vermutlich Mischung aus Beratung und DIY | ⚠️ Qualität entscheidend |
Abfindung bei niedrigen Guthaben | vollständige Auszahlung möglich, wenn Kapital unter gesetzlicher Bagatellgrenze liegt | ähnliche Regelung geplant | ➖ kaum Veränderung |
Risikoklassen / Standardprodukt | Garantieprodukt mit stark begrenzter Aktienquote | Standardprodukt mit Risikoklasse 1–2 Fonds sowie optional chancenorientierte Varianten | 👍 sinnvoller Mittelweg |
Wer die „Klingbeil-Rente“ anbieten darf
Offiziell nennt das BMF als künftige Anbieter beispielhaft Banken oder Versicherungen. Wichtig ist dabei nicht der Vertriebsweg an sich, sondern dass das jeweilige Produkt zertifiziert ist und die Fördervorgaben erfüllt. (Bundesministerium der Finanzen)
Für den Markt ist das eine relevante Änderung. Riester war in der Wahrnehmung vieler Sparer vor allem ein Versicherungsprodukt. Das neue System öffnet den Zugang deutlich stärker in Richtung Depot- und Kapitalmarktanbieter. Genau darin liegt ein Teil der Hoffnung auf niedrigere Kosten und bessere Anlagequalität. Gleichzeitig entsteht damit aber auch die Frage, wie gut die Einordnung funktioniert, wenn der Zugang sehr stark über standardisierte Online-Abschlüsse läuft. Diese Frage ist nicht ideologisch, sondern praktisch.
Förderung: So funktioniert das neue System
Der Staat will die Förderung künftig stärker auf Zulagen fokussieren. Für jeden eingezahlten Euro bis 1.200 Euro gibt es zunächst 30 Cent Grundzulage, ab 2029 35 Cent. Für die nächsten 600 Euro gibt es 20 Cent je Euro. Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag ergibt das maximal 480 Euro Grundzulage pro Jahr. Für jedes Kind kommt zusätzlich eine Kinderzulage von 25 Cent je eingezahltem Euro bis 1.200 Euro hinzu, also maximal 300 Euro pro Kind. Wer vor dem 25. Geburtstag einen Vertrag abschließt, soll einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro erhalten. (Bundesministerium der Finanzen)
Gleichzeitig bleibt die Günstigerprüfung erhalten. Das heißt: Das Finanzamt prüft weiterhin, ob über den Zulageanspruch hinaus ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug vorteilhaft ist. Wenn ja, bekommen Sie im Steuerbescheid nur die zusätzliche Steuerermäßigung, die über den Zulageanspruch hinausgeht; die Zulage selbst bleibt im Vertrag. Das ist wichtig, weil viele Darstellungen im Netz Förderung immer noch so erklären, als kämen Zulage und volle Steuerersparnis vollständig nebeneinander. So funktioniert das System gerade nicht. (Bundesministerium der Finanzen)
Aus unserer Sicht ist das ein zentraler Punkt für die richtige Einordnung: Die Förderung ist kein Geschenk ohne Gegenseite. Sie wirkt als Kombination aus Zulage, möglichem zusätzlichem Steuervorteil und Steuerstundung. Wer das sauber verstehen will, muss immer Einzahlungsphase und Auszahlungsphase zusammen betrachten.
Der neue Mindestbeitrag: einfacher, aber nicht für jeden besser
Ein großer Systemwechsel steckt im Mindesteigenbeitrag. Im alten Riester-System war für die volle Zulage im Regelfall ein einkommensabhängiger Eigenbeitrag von vier Prozent der sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinnahmen nötig, mindestens aber ein Sockelbetrag von 60 Euro pro Jahr. Genau diese Berechnung war kompliziert und fehleranfällig. Im neuen System soll diese einkommensabhängige Logik wegfallen. Stattdessen sollen Grund- und Kinderzulage ab 2027 nur noch gewährt werden, wenn mindestens 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr geleistet werden. (Bundestag Dserver)
Das ist aus Verwaltungssicht einfacher. Es setzt aber auch andere Anreize. Das neue System ist deshalb nicht automatisch besser für alle bisherigen Riester-Sparer. Gerade bei sehr kleinen Eigenbeiträgen kann das alte System deutlich attraktiver sein als das neue. Das bestätigt das BMF indirekt selbst, wenn es darauf hinweist, dass alte und neue Förderung unterschiedliche Anreize setzen und man für einen konkreten Eigenbeitrag vergleichen sollte, welche Förderung höher ausfällt. (Bundesministerium der Finanzen)
Ein stark vereinfachtes Beispiel macht das greifbar: Wenn in einem Altfall wegen sehr niedrigen Einkommens der alte Sockelbetrag von 60 Euro für die volle Zulage ausreicht und zwei nach 2007 geborene Kinder vorhanden sind, stehen im alten System 175 Euro Grundzulage plus 2 x 300 Euro Kinderzulage im Raum, also 775 Euro Zulagen auf 60 Euro Eigenbeitrag. Im neuen System wären bei 120 Euro Mindestbeitrag zunächst 36 Euro Grundzulage und 2 x 30 Euro Kinderzulage fällig, also 96 Euro Zulagen. Das ist kein Rechenfehler, sondern Folge der neuen prozentualen Systematik. Genau deshalb ist die Reform für manche heutigen Kleinsparer und kinderreichen Haushalte nicht automatisch vorteilhafter. Die alte Förderung kann im Bestand weiterlaufen. (Bundestag Dserver)
Unsere Einordnung
Das bisherige Riester-System war häufig vor allem für Geringverdiener und Familien mit hohen festen Zulagen attraktiv, während das neue System eher auf regelmäßige Sparer mit planbaren Beiträgen zielt. Für Gutverdiener ist es aus unserer Sicht eher ein Ergänzungsbaustein, nicht die alleinige Lösung. Für Normalverdiener kann es interessant werden, wenn Kosten und Auszahlungslogik stimmen.
Beispiel: Förderquote bei sehr kleinen Beiträgen
Die folgende Beispielrechnung zeigt, warum das neue System für sehr kleine Beiträge weniger attraktiv sein kann.
Bestandteil | altes Fördersystem | neues Fördersystem |
|---|---|---|
Eigenbeitrag | 60 € p.a. | 120 € p.a. |
Grundzulage | 175 € p.a. | 36 € p.a. |
Kinderzulage 1 | 300 € p.a. | 30 € p.a. |
Kinderzulage 2 | 300 € p.a. | 30 € p.a. |
Zulagen insgesamt | 775 € p.a. | 96 € p.a. |
Summe im Vertrag | 835 € p.a. | 216 € p.a. |
Förderquote | 1292 % | 80 % |
Unsere Einordnung
Das alte System war vor allem für Haushalte mit sehr niedrigen Eigenbeiträgen attraktiv.
Das neue System verschiebt die Logik stärker in Richtung regelmäßiger Sparbeiträge und kapitalmarktorientierter Vorsorge.
1.800 Euro Förderung, 6.840 Euro Einzahlung, maximal zwei Verträge
Das BMF FAQ ist an diesem Punkt eindeutig: Pro Altersvorsorgevertrag soll künftig ein jährlicher Höchstbetrag von 6.840 Euro eingezahlt werden können, davon werden bis zu 1.800 Euro gefördert. Der Gesetzentwurf spricht bei den darüber hinausgehenden Einzahlungen ausdrücklich von „Überzahlungen“ und begründet den Deckel damit, dass die Steuerstundung sonst gezielt zur Umgehung der Abgeltungsteuer genutzt werden könnte. (Bundesministerium der Finanzen)
Zusätzlich soll eine Person nach dem Entwurf höchstens zwei relevante Altersvorsorgeverträge im neuen System haben. Beiträge ab dem dritten nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossenen Vertrag werden nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge behandelt. Gleichzeitig stellt der Entwurf klar, dass pro Vertrag zusätzliche Einzahlungen von 5.040 Euro über den geförderten Höchstbetrag hinaus möglich sind. (Bundestag Dserver)
Wichtig ist aber die praktische Folge: Zwei Verträge bedeuten nicht doppelte Förderung. Der Sonderausgabenabzug bleibt auf 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Person begrenzt. Zwei Verträge können also sinnvoll sein, um Geld innerhalb der steuerlich gestundeten Hülle zu verteilen, aber nicht, um zweimal den vollen Förderkern zu bekommen. Wer also fragt, ob künftig 2 x 150 Euro monatlich mit voller Zulagen- und Steuerförderung möglich sind, bekommt als nüchterne Antwort: nein. Gefördert ist der Betrag insgesamt pro Person, nicht pro Vertrag. (Bundestag Dserver)
Unsere Arbeitsthese dazu ist klar: Der geförderte Kern ist aus heutiger Sicht der spannendere Teil. Die Überzahlungen sind nur dann überzeugend, wenn die Produkte tatsächlich günstig sind und die Auszahlungsphase sauber gelöst wird. Ohne reale Marktprodukte wäre es unseriös, diese zusätzlichen Einzahlungen schon heute pauschal zu feiern.
Steuerlogik: Der große Vorteil ist Steuerstundung – nicht Steuerfreiheit
Das BMF betont, dass die bisherige Fördersystematik mit Steuerfreistellung in der Ansparphase und nachgelagerter Besteuerung in der Auszahlungsphase beibehalten wird. Kapitalerträge und Wertsteigerungen werden also während der Ansparphase nicht laufend besteuert; die Leistungen aus dem Vertrag werden erst später steuerlich erfasst. (Bundesministerium der Finanzen)
Das ist ein echter Unterschied zum normalen ETF-Depot. Im freien Depot gibt es laufende Besteuerungssysteme wie Abgeltungsteuer und InvStG-Mechanik; in der geförderten Vorsorgehülle fällt in der Ansparphase keine laufende Kapitalertragsteuer an. Die offizielle steuerliche Verwaltungsanweisung stellt für Altersvorsorgeverträge ausdrücklich klar, dass in der Ansparphase keine kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge anfallen und die Leistungen später über § 22 Nr. 5 EStG besteuert werden. (Bundesministerium der Finanzen)
Aus unserer Sicht ist genau hier der eigentliche Charme des neuen Systems: Je länger die Laufzeit und je kapitalmarktnäher die Anlage, desto stärker kann der Steuerstundungseffekt wirken. Umgekehrt gilt aber auch: Je höher die Kosten oder je defensiver die Anlage, desto kleiner wird dieser Vorteil. Wer nur ein kostenintensives, renditeschwaches Produkt in eine geförderte Hülle verpackt, holt einen Teil des Reformvorteils sofort wieder heraus.
Besteuerung in der Auszahlungsphase: geförderter und ungeförderter Teil sind nicht dasselbe
Hier wird es technisch – aber genau dieser Punkt ist wichtig.
Das BMF sagt für die Reform allgemein: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen werden in der Auszahlungsphase weiterhin nach § 22 Nr. 5 EStG versteuert. Gleichzeitig zeigt die offizielle steuerliche Verwaltungsanweisung schon heute, dass bei Verträgen mit gemischten Beiträgen – also geförderten und nicht geförderten Beiträgen – die Leistungen in der Auszahlungsphase aufgeteilt werden müssen. Bei lebenslangen Renten, soweit sie auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, erfolgt die Besteuerung regelmäßig nur mit dem Ertragsanteil. (Bundesministerium der Finanzen)
Der Gesetzentwurf geht selbst davon aus, dass solche Mischfälle auch im neuen System weiter existieren, wenn auch seltener. Wörtlich heißt es in der Begründung sinngemäß, dass sich die Fallzahlen reduzieren, in denen in der Auszahlungsphase zwischen Leistungen aus geförderten und ungeförderten Beiträgen unterschieden werden muss. Dass dieser Satz im Entwurf steht, ist wichtig: Er zeigt, dass die Trennung steuerlich weiter relevant bleibt. (Bundestag Dserver)
Für die Praxis heißt das: Wenn Sie nur den geförderten Kern besparen, haben Sie steuerlich ein relativ klares System. Wenn Sie zusätzlich ungeförderte Überzahlungen leisten, wird die spätere Besteuerung differenzierter. Genau deshalb sollte man den Mehrbetrag nicht reflexhaft als „noch besser“ einstufen. Er kann sinnvoll sein – aber nur, wenn Produktqualität, Kosten und Entnahmephase wirklich passen.
Verfügbarkeit: Die 30 Prozent sind nicht „jederzeit“
Einer der häufigsten Fehler in der öffentlichen Diskussion ist die Vorstellung, man könne künftig einfach jederzeit 30 Prozent des Kapitals ziehen. Das stimmt so nicht. Der Gesetzentwurf hält ausdrücklich an der bisherigen Regel fest, wonach zu Beginn der Auszahlungsphase eine Einmalauszahlung von bis zu 30 Prozent des gebildeten Kapitals möglich ist. Das ist eine Flexibilität zum Rentenstart, nicht in der Lebensmitte. (Bundestag Dserver)
Vor Rentenbeginn bleibt das AV-Depot ein gebundenes Altersvorsorgeprodukt. Vorzeitige Verwertungen sind technisch möglich, lösen aber grundsätzlich die bekannten Folgen der schädlichen Verwendung aus: Auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallende Zulagen und gesondert festgestellte Steuerbeträge sind zurückzuzahlen. Das ist kein Detail, sondern der Grund, warum wir das Produkt nicht als Liquiditätsreserve lesen würden. (Bundestag Dserver)
Es gibt allerdings weiterhin Wohn-Riester-/Eigenheimlogik. Das BMF erklärt, dass die Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum erhalten bleibt, künftig aber nicht mehr in jedem Vertrag zwingend enthalten sein muss. Wer diese Option nutzen will, braucht also einen Vertrag, der sie anbietet. Gleichzeitig soll die bisherige Vorgabe entfallen, wonach bei Teilkapitalentnahmen für selbstgenutztes Wohneigentum ein Restkapital von 3.000 Euro im Vertrag verbleiben musste. (Bundesministerium der Finanzen)
Auszahlungsphase: Hier entscheidet sich später sehr viel
Die neue Auszahlungsphase ist einer der echten Fortschritte der Reform. Bisher dominierte bei Riester die lebenslange Verrentung. Künftig sollen Sparer zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen lebenslanger Leibrente und befristetem Auszahlungsplan bis mindestens 85 wählen können. Noch nicht ausgezahltes Vermögen im Auszahlungsplan bleibt vererbbar; bei der Leibrente ist das Grundprinzip weiterhin anders, weil das Kapital kollektiv zur Absicherung des Langlebigkeitsrisikos genutzt wird. (Bundesministerium der Finanzen)
Für Depotverträge kommt noch ein weiterer Punkt hinzu: Der Anbieter muss dem Altersvorsorgenden ein Zeitfenster von mindestens fünf Jahren einräumen, in dem der Beginn der Auszahlungsphase frei gewählt werden kann. Erfolgt keine Anzeige, beginnt die Auszahlungsphase automatisch nach Ablauf der Ansparphase. Bis zum Leistungsbeginn können weiter Beiträge gezahlt werden. Das ist für Kapitalmarktnutzer relevant, weil es mehr Spielraum gibt, Marktphasen beim Übergang in die Entnahme zu berücksichtigen. (Bundestag Dserver)
Aus unserer Sicht ist das ein starker Fortschritt. Gleichzeitig liegt hier einer der größten offenen Praxispunkte: Wie wird das Kapital in der Auszahlungsphase konkret angelegt? Der Gesetzentwurf lockert ausdrücklich die bisherige Anforderung, wonach Leistungen gleich bleiben oder steigen müssen, und sagt, dass dies auch in der Auszahlungsphase höhere Renditen und attraktivere Leistungen ermöglichen soll. Aber wie attraktiv das am Ende ist, wird von den tatsächlichen Produkten abhängen: Auszahlkosten, Umschichtungslogik, Rentenfaktoren, Wahlrechte und Transparenz. (Bundestag Dserver)
Unsere Einordnung
Unsere praktische Sicht ist hier zweigeteilt. Ein Auszahlplan bis 85 kann aus Renditesicht attraktiver wirken als die sofortige vollständige Verrentung. Gleichzeitig sollte man das Langlebigkeitsrisiko nicht leichtfertig wegwischen. Gerade wenn medizinischer Fortschritt und steigende Lebenserwartung weitergehen, kann die Option einer lebenslangen Rente für manche Haushalte auch künftig sinnvoll bleiben. Das muss man nicht ideologisch, sondern nüchtern prüfen.
Kleine Guthaben: Wann kann komplett ausgezahlt werden?
Die Reform hält an der Möglichkeit fest, Kleinbetragsrenten abzufinden. Eine Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase gilt nach dem Entwurf nicht als schädliche Verwendung.
Als Kleinbetragsrente gilt dabei entweder eine Rente oder – neu – auch eine monatliche Leistung aus einem Auszahlungsplan, die 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. (Bundestag Dserver)
Da die monatliche Bezugsgröße 2026 bundeseinheitlich 3.955 Euro beträgt, läge die Schwelle aktuell bei gut 59 Euro monatlich; sie ändert sich allerdings mit der Bezugsgröße von Jahr zu Jahr. Die Systematik ist also nicht: „kleines Kapital = automatische Komplettauszahlung“, sondern: „wenn das Kapital bei gleichmäßiger Verrentung oder Verteilung nur eine sehr kleine Monatsleistung ergäbe, darf abgefunden werden“. (Gesetze im Internet)
Bestandsschutz und Wechsel: Was heutige Riester-Sparer wissen müssen
Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden oder werden, gilt Bestandsschutz. Diese Verträge können mit der bisherigen steuerlichen Förderung weitergeführt werden. Alternativ kann man gegenüber dem Anbieter erklären, dass man mit dem bestehenden Riester-Vertrag unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen in die neue Förderung wechseln möchte. (Bundesministerium der Finanzen)
Außerdem ist ein Wechsel aus einem bestehenden Riester-Vertrag in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen möglich, ohne dass die bisherige Förderung zurückgezahlt werden muss. Dabei können Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen, die gesetzlich gedeckelt sein sollen. Innerhalb des neuen Systems sollen Wechsel künftig leichter und günstiger werden; insbesondere sollen Abschlusskosten auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden, und ab fünf Jahren nach Vertragsabschluss soll der abgebende Anbieter einen Wechsel kostenfrei gewähren. (Bundesministerium der Finanzen)
Unsere Einordnung
Für heutige Riester-Sparer ist deshalb die wichtigste Frage nicht, ob Riester „tot“ ist, sondern ob der eigene Bestandstarif im Verhältnis zur neuen Förderung und zur neuen Produktwelt noch sinnvoll ist. Gerade für niedrige Eigenbeiträge und hohe feste Zulagen im Altbestand kann es gute Gründe geben, nicht vorschnell zu wechseln.
Beratung, Eigenkompetenz und Haftung: ein unterschätzter Punkt
Der Entwurf zeigt sehr deutlich, dass Beratung und Vertriebsweg künftig nebeneinander bestehen sollen. Einerseits soll das Standarddepot prinzipiell für einen Abschluss ohne Beratung geeignet sein und online abgeschlossen werden können. Andererseits sind Geeignetheitsprüfungen in der Anlageberatung und in der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten ausdrücklich vorgesehen. Der Gesetzentwurf hält fest, dass diese Geeignetheitsprüfung verpflichtender Bestandteil der Anlageberatung beziehungsweise der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten und Lebensversicherungs-Altersvorsorgeverträgen ist. Finanzanlagenvermittler nach § 34f und § 34h GewO dürfen im Rahmen ihrer Erlaubnis zu konkreten Anlagen in Altersvorsorgedepot-Verträgen beraten. (Bundestag Dserver)
Das ist aus unserer Sicht einer der wichtigsten Praxispunkte überhaupt. Ein günstiger Online-Abschluss ist nicht automatisch schlecht. Aber Produktverständnis ist nicht dasselbe wie Eignung im Gesamtkonzept. Wer nur sieht, dass ein staatlich gefördertes Depot „modern“ klingt und ETFs enthält, kann trotzdem eine schlechte Entscheidung treffen, wenn Notgroschen, Immobilienpläne, bAV, bestehendes Depot, Familienphase und spätere Flexibilitätsbedürfnisse nicht mitgedacht werden.
Neutral ist interessant: Das BMF nennt als unabhängige Beratungsstellen ausdrücklich die gesetzlichen Rentenversicherungsträger und die Verbraucherzentralen. Das passt zu unserer Grundhaltung für diesen Artikel: Die Entscheidung sollte nicht allein vertrieblich, sondern strukturell durchdacht werden. (Bundesministerium der Finanzen)
Für wen das neue System wahrscheinlich interessanter wird – und für wen nicht
Aus unserer Sicht wird das neue System am ehesten für Menschen interessant, die langfristig sparen können, einen soliden Liquiditätspuffer haben, Kapitalmarktschwankungen grundsätzlich akzeptieren und das AV-Depot als einen Baustein neben anderen sehen. Gerade für Anleger, die ohnehin kapitalmarktnah vorsorgen, kann der geförderte Kern bei günstigen Produkten ein sinnvoller Zusatzbaustein sein.
Weniger überzeugend wirkt das Modell für Menschen, die in den nächsten Jahren viel Liquidität brauchen, mit schwankenden Einkommen leben, starke Garantien suchen oder das Produkt mit einem frei verfügbaren Depot verwechseln. Und es ist eben nicht selbstverständlich, dass das neue System für heutige Kleinsparer oder familiengeprägte Alt-Riester-Konstellationen automatisch besser wird. Genau hier wird man Bestandsverträge sehr genau prüfen müssen. Die offiziellen FAQ sagen ausdrücklich, dass man für einen konkreten Eigenbeitrag vergleichen sollte, ob alte oder neue Förderung höher ausfällt. (Bundesministerium der Finanzen)
Unsere vorläufige Arbeitsthese ist deshalb: Wenn günstige Produkte kommen, kann der geförderte Kern – also der Bereich bis 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr – für viele Haushalte ein interessanter Ergänzungsbaustein werden. Die darüber hinausgehenden Überzahlungen sehen wir deutlich skeptischer, solange Kosten, Produktqualität und Auszahlungsregeln nicht real am Markt prüfbar sind.
Häufige Missverständnisse zur Klingbeil-Rente
- „Das ist nur Riester mit anderem Namen.“ Das stimmt zu kurz. Ja, die Förderung bleibt staatlich und die Steuerlogik bleibt im Kern nachgelagert. Aber die Öffnung für das depotbasierte Produkt ohne Garantie, die neue Zulagenlogik, das Standarddepot und die flexiblere Auszahlungsphase sind echte Strukturänderungen. (Bundesministerium der Finanzen)
- „Das ist wie ein ETF-Depot, nur besser.“ Auch das ist zu einfach. Das Altersvorsorgedepot ist gebunden, hat Förder- und Entnahmebedingungen, eine besondere Auszahlungslogik und bleibt ein zertifiziertes Vorsorgeprodukt. Der Vorteil liegt nicht in völliger Freiheit, sondern in Steuerstundung und Förderung innerhalb einer regulierten Vorsorgehülle. (Bundesministerium der Finanzen)
- „Zwei Verträge bedeuten doppelte Förderung.“ Nein. Zwei Verträge sind grundsätzlich möglich, aber der geförderte Eigenbeitrag bleibt pro Person begrenzt. Mehr Verträge bedeuten nicht automatisch mehr Zulage oder mehr Sonderausgabenabzug. (Bundestag Dserver)
- „30 Prozent kann ich bei Bedarf mit 50 entnehmen.“ Nein. Die 30-Prozent-Regel bezieht sich auf den Beginn der Auszahlungsphase, nicht auf einen freien Zugriff im Erwerbsleben. Vorzeitige Verwertung bleibt steuerlich und förderseitig problematisch. (Bundestag Dserver)
Unser Gesamturteil zur Reform
Die Reform geht in die richtige Richtung. Dass die 100-Prozent-Beitragsgarantie nicht mehr zwingend ist, dass depotbasierte Lösungen zugelassen werden und dass die Auszahlungsphase flexibler wird, ist aus unserer Sicht ein echter Fortschritt. Auch die Vereinfachung beim Mindesteigenbeitrag und die bessere Wechselmöglichkeit sind grundsätzlich positiv. (Bundesministerium der Finanzen)
Gleichzeitig sehen wir drei große Prüfsteine:
- Kosten: Das Standarddepot darf bis zu 1,5 Prozent Effektivkosten haben. Das ist ein echter Deckel, aber aus Anlegersicht noch immer nicht automatisch günstig. Selbst im Gesetzgebungsverfahren wird diese Größenordnung kritisch gesehen.
- Produktqualität: Welche Fonds, welche Auszahlregeln, welche Rentenfaktoren, welche Wechselkosten?
- Entscheidungsqualität: Gerade weil das Produkt moderner klingt, darf die Einordnung nicht oberflächlicher werden. (Bundestag Dserver)
Deshalb lautet unsere nüchterne Zwischenbilanz: Die sogenannte Klingbeil-Rente ist weder ein Wundermittel noch bloß alter Wein in neuen Schläuchen. Sie ist ein ernsthafter Reformversuch mit guten Ansätzen – aber die Marktpraxis wird entscheiden, ob daraus für Sparer wirklich ein gutes Produktuniversum wird.
Fazit:
Softes Fazit für Leser, die gerade entscheiden müssen
Wenn Sie das Thema heute für sich einordnen wollen, sind aus unserer Sicht vier Fragen wichtiger als jede Schlagzeile:
- Passt das Produkt in Ihr Gesamtkonzept – oder würde es dort zu viel Gewicht bekommen?
- Sind Kosten und Produktqualität später wahrscheinlich gut genug?
- Können Sie den Vertrag langfristig durchhalten?
- Brauchen Sie bis zur Rente eher Flexibilität – oder gerade die gebundene Logik einer zusätzlichen Vorsorgehülle?
Wenn Sie diese vier Fragen sauber beantworten, sind Sie fachlich schon deutlich weiter als viele aktuelle Beiträge im Netz.
Quellenverzeichnis
1. Kernquellen zur Reform
1) Bundesministerium der Finanzen – FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
Die zentrale Arbeitsquelle für den Artikel. Hier werden die Grundmechanik des Altersvorsorgedepots, die Produktarten (Altersvorsorgedepot, Garantieprodukt, Standarddepot), die neue Förderung, die Günstigerprüfung, die Auszahlungsvarianten bis mindestens 85 Jahre sowie Wechsel- und Anbieterfragen offiziell erläutert.
2) Bundesministerium der Finanzen – Pressemitteilung „Private Altersvorsorge für alle Einkommen und alle Generationen“ (17.12.2025)
Belegt im Artikel den politischen Startpunkt der Reform, die geplante Ablösung der Riester-Rente, den geplanten Start zum 01.01.2027, die beitragsproportionale Förderlogik, die Grundzulage bis 480 Euro, die Kinderzulage bis 300 Euro sowie die neue Flexibilität in der Auszahlungsphase.
3) Bundesministerium der Finanzen – Lars Klingbeil im Bundestag zur Reform der privaten Altersvorsorge (26.02.2026)
Belegt die politischen Kernaussagen, die im Artikel unter „Was Lars Klingbeil dazu öffentlich sagt“ eingeordnet werden, insbesondere die Formulierung, die Reform richte sich an „alle Generationen und alle Einkommen“.
4) Bundesministerium der Finanzen – Gesetzesvorhaben „Altersvorsorgereformgesetz“ (Übersichtsseite)
Diese Übersichtsseite belegt, dass es sich um ein offizielles Gesetzesvorhaben des Bundesfinanzministeriums handelt, und bündelt Referentenentwurf, Regierungsentwurf und eingegangene Stellungnahmen. Sie ist die sauberste Primärquelle für den formalen Gesetzgebungsstand.
5) Bundesministerium der Finanzen – Regierungsentwurf des Altersvorsorgereformgesetzes (PDF)
Belegt im Artikel vor allem die offizielle Zielsetzung der Reform, den Bestandsschutz für Altverträge und die Möglichkeit, mit bestehenden Riester-Verträgen in die neue Förderung zu wechseln.
6) Deutscher Bundestag – Drucksache 21/4088, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (PDF)
Die wichtigste juristisch-technische Primärquelle für den Artikel. Belegt werden damit unter anderem der Mindestbeitrag von 120 Euro für die Zulagengewährung, der Jahreshöchstbetrag von 6.840 Euro je Vertrag, die Begrenzung auf maximal zwei Verträge, die 30-Prozent-Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase, die Kleinbetragsrenten-Regel, die Standarddepot-Logik mit zwei Fonds und Risikoklassen sowie zahlreiche Detailfragen zur Auszahlungsphase und zu geförderten bzw. ungeförderten Beiträgen.
2. Parlamentarischer Stand
7) Deutscher Bundestag – Textarchiv zur ersten Lesung des Altersvorsorgereformgesetzes (26.02.2026)
Belegt die Aussage im Artikel, dass das Gesetzgebungsverfahren parlamentarisch läuft und der Entwurf am 26.02.2026 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde.
8) Deutscher Bundestag – Öffentliche Anhörung des Finanzausschusses zum Altersvorsorgereformgesetz (16.03.2026)
Belegt die Aussage im Artikel zum weiteren Verfahrensstand, nämlich dass am 16.03.2026 eine öffentliche Anhörung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf angesetzt wurde.
3. Steuer- und Rechtsquellen
9) BMF/EStH – Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge / § 22 Nr. 5 EStG
Diese steuerliche Verwaltungsquelle ist wichtig für die Passagen im Artikel zur nachgelagerten Besteuerung sowie zur Abgrenzung zwischen Leistungen aus geförderten und nicht geförderten Beiträgen. Sie belegt insbesondere, dass bei gemischten Verträgen steuerlich zwischen geförderten und ungeförderten Beiträgen unterschieden werden muss.
10) Gesetze im Internet – Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026)
Belegt die im Artikel verwendete Bezugsgröße 2026 von monatlich 3.955 Euro. Diese Größe ist relevant, um die gesetzliche Bagatellgrenze für Kleinbetragsrenten bzw. Abfindungen einzuordnen.
4. Alt-Riester / Vergleich alt vs. neu
11) Deutsche Rentenversicherung – Staatliche Förderung für Sie: Riester-Zulage und Steuervorteil
Diese offizielle DRV-Quelle belegt die heutige Alt-Riester-Förderung mit 175 Euro Grundzulage, Kinderzulagen bis 300 Euro und dem bestehenden Förderverständnis, auf das sich der Vergleich im Artikel zwischen altem und neuem System stützt.
12) Deutsche Rentenversicherung – Hinweis zum Sockelbetrag von 60 Euro im Alt-Riester-System
Belegt die Aussage im Artikel, dass im bisherigen System bei bestimmten Geringverdiener-Konstellationen der Sockelbetrag von 60 Euro jährlich ausreichen kann, um die volle Zulage zu erhalten. Genau dieser Punkt ist für den Artikel wichtig, weil er die Zielgruppenverschiebung im neuen System verständlich macht.
5. Ergänzende offizielle Überblicksquelle
13) Bundesregierung – „Private Altersvorsorge wird attraktiver“
Diese Quelle ist keine technische Tiefenquelle wie die Bundestagsdrucksache, aber eine gute ergänzende Regierungsquelle für einen verständlichen Überblick über Zielbild, Produktlogik und politischen Einordnungsrahmen der Reform.
Hinweis:
Der Artikel enthält neben den oben genannten Primärquellen auch eigene fachliche Einordnungen von uns. Diese betreffen insbesondere die Bewertung von Kosten, Zielgruppen, Produktqualität und die praktische Einordnung in ein ganzheitliches Finanzkonzept.
Transparenzhinweis:
Der Autor Nico Hüsch ist zufällig in der gleichen Kleinstadt wie Lars Klingbeil aufgewachsen, allerdings sind die beiden nicht persönlich bekannt.
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Anbei finden Sie [hier] unseren Artikel zur Riester-Rente.