Mit der „Klingbeil-Rente“ ist meist nicht das Rentenpaket zur gesetzlichen Rente gemeint, sondern die von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil vertretene Reform der geförderten privaten Altersvorsorge. Der offizielle Name lautet Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge – Altersvorsorgereformgesetz.
Inzwischen geht es nicht mehr um einen Entwurf: Der Bundestag hat das Gesetz am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt, und am 29. Mai 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neue Förderlogik und die neuen Produktformen – insbesondere das Altersvorsorgedepot – gelten ab 1. Januar 2027. Weitere Änderungen rund um die Eigenheimrenten-Förderung treten zum 1. Januar 2028 in Kraft.
Das Thema ist wichtig, weil mehrere Dinge zusammenkommen: Für Neuabschlüsse wird die bisherige Riester-Produktwelt abgelöst, Fonds- und Depotlogik ziehen in die geförderte Altersvorsorge ein, die Förderung wird neu berechnet und die Auszahlungsphase flexibler. Gleichzeitig bleibt das Altersvorsorgedepot ein gebundener, zertifizierter Altersvorsorgevertrag mit besonderen Steuer-, Förder- und Auszahlungsregeln. Wer es nur als „staatlich gefördertes ETF-Depot“ versteht, liest das neue System zu einfach.
Unsere Grundhaltung bleibt deshalb zweigeteilt: Die Richtung der Reform ist sinnvoll, weil sie den bisherigen Garantiezwang aufbricht und Kapitalmarktlogik zulässt. Die eigentliche Bewährungsprobe kommt aber mit den realen Produkten. Kosten, Fondsauswahl, Wechselregeln und die Qualität der späteren Auszahlung werden darüber entscheiden, ob das Gesetz für Sparer auch praktisch überzeugt.
Amtliche Quellen: Bundesgesetzblatt · Bundestagsbeschluss · Bundesratszustimmung
Kurzfazit
Was rechtlich feststeht – und was noch offen ist
- Fest steht: Ab 2027 gibt es das Altersvorsorgedepot ohne Garantie, ein besonders reguliertes Standarddepot sowie Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Garantieniveau.
- Fest steht: Die Grundzulage beträgt 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Prozent auf den Beitragsanteil von 360,01 bis 1.800 Euro. Maximal sind das 540 Euro pro Jahr.
- Fest steht: Für jedes kindergeldberechtigte Kind kommt eine Kinderzulage von 100 Prozent des Eigenbeitrags hinzu, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr. Der jährliche Mindesteigenbeitrag für Grund- und Kinderzulage beträgt 120 Euro.
- Fest steht: Nur beim Standarddepot sind die Effektivkosten gesetzlich auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Für das freie Altersvorsorgedepot und Garantieprodukte gibt es keinen entsprechenden pauschalen Höchstwert.
- Fest steht: Die Ansparphase bleibt steuerlich begünstigt; Leistungen aus geförderten Beiträgen werden in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Neben einer lebenslangen Leibrente ist ein Auszahlungsplan mindestens bis zum 85. Lebensjahr möglich.
- Offen bleibt: Welche konkreten Produkte ab 2027 tatsächlich verfügbar sein werden. Auch beim öffentlich organisierten Standarddepot sind Träger, Rechtsverordnung und Starttermin noch nicht abschließend geklärt.
Amtliche Quellen: BMF-FAQ, aktualisierte Fassung · Verkündeter Gesetzestext · Umsetzung öffentliches Standarddepot
Warum Riester überhaupt reformiert wird
Lars Klingbeil hat den politischen Kern klar benannt: Riester sei zu kompliziert, zu teuer und zu wenig flexibel gewesen. Die Reform soll die private Altersvorsorge insbesondere für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sowie für Familien attraktiver machen.
Riester litt in der Praxis vor allem an drei Problemen. Erstens hat die 100-Prozent-Beitragsgarantie viele Produkte in der Kapitalanlage ausgebremst. Zweitens waren die Kosten in vielen Tarifen hoch. Drittens war die Förderlogik für viele Menschen schwer verständlich: Mindesteigenbeitrag, Zulagenkürzung, Günstigerprüfung, Verrentungspflicht und Wohn-Riester-Sonderregeln.
Dass der alte Riester-Kern in vielen Fällen wirtschaftlich nicht überzeugend war, ist kein Geheimnis. Deshalb ist die Abkehr vom zwingenden 100-Prozent-Garantieniveau und die Öffnung für kapitalmarktorientierte Lösungen grundsätzlich ein Schritt in die richtige Richtung. Entscheidend ist aber, dass daraus nicht einfach ein neues teures Vertriebssystem mit ETF-Etikett wird.
kurz & knapp
Was genau ein Altersvorsorgedepot ist
Das Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag, den Sie mit einem zugelassenen Anbieter abschließen. Anders als bei klassischen Riester-Produkten wird auf ein garantiertes Mindestkapital verzichtet, um chancen- und renditeorientierte Anlageformen zu ermöglichen. Fonds und geeignete ETFs können Bestandteil des Vertrags sein; Wertsteigerungen und Erträge werden während der Ansparphase nicht laufend besteuert.
Wichtig ist aber: Das Produkt ist kein frei verfügbares Broker-Depot. Das Gesetz enthält eine abschließende Positivliste. Zulässig sind unter anderem bestimmte OGAW – darunter geeignete ETFs –, bestimmte offene Publikums-AIF, bestimmte ELTIF sowie ausgewählte auf Euro lautende öffentliche Schuldverschreibungen. Beliebige Einzelaktien gehören nicht zu dieser gesetzlichen Positivliste.
Auch die Zertifizierung ist kein wirtschaftliches Qualitätssiegel. Sie bestätigt, dass die Vertragsbedingungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Sie prüft nicht, ob das konkrete Produkt günstig ist, die Fondsauswahl überzeugt oder der Vertrag für Ihre persönliche Situation geeignet ist.
Amtliche Quellen: AltZertG / Rechtsstand · BMF-FAQ: Zertifizierung und Depot
Die neue Produktwelt: Depot ohne Garantie, Standarddepot, Garantieprodukt
Die neue Produktwelt besteht im Kern aus drei Varianten:
- Freies Altersvorsorgedepot ohne Garantie: Der Vertrag arbeitet innerhalb der gesetzlichen Positivliste kapitalmarktorientiert. Der Anbieter wählt die Anlagen, sofern der Vertrag dem Kunden nicht eine Auswahl aus vereinbarten Möglichkeiten überlässt.
- Standarddepot: Eine besonders einfache Form des Altersvorsorgedepots mit zwei vom Anbieter vorab festgelegten OGAW. Einer muss zunächst in Risikoklasse 1 oder 2, der andere in Risikoklasse 3, 4 oder 5 liegen. Der Kunde kann die Aufteilung wählen; sonst greift die vertragliche Standardverteilung.
- Garantieprodukt: Zum Beginn der Auszahlungsphase werden je nach Vereinbarung mindestens 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge einschließlich Zulagen garantiert.
Beim Standarddepot ist eine Lifecycle-Logik vorgesehen: Fünf Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase dürfen höchstens 50 Prozent des Kapitals im chancenreicheren Fonds liegen; zwei Jahre vorher und zu Beginn der Auszahlungsphase höchstens 30 Prozent. Der Kunde kann andere Prozentsätze verlangen. Das Standarddepot ist also kein Garantieprodukt, wird zum Ende der Ansparphase standardmäßig aber deutlich defensiver.
Der finale Kostendeckel beträgt 1,0 Prozent Effektivkosten – nicht 1,5 Prozent. Dieser Deckel gilt ausschließlich für das Standarddepot. Ein Anbieter eines Garantieprodukts oder eines freien Altersvorsorgedepots muss grundsätzlich selbst ein Standarddepot anbieten oder das Angebot über einen Kooperationsanbieter ermöglichen.
Unsere Einschätzung
Die Standardlogik kann für einen einfachen Einstieg und für Menschen mit wenig Kapitalmarkterfahrung sinnvoll sein. Sie ist aber nicht automatisch optimal. Wer Kapitalmarktrisiken versteht, weitere Vermögenswerte besitzt und die spätere Entnahme bewusst gestalten will, sollte prüfen, ob die Standardaufteilung tatsächlich zur eigenen Gesamtstrategie passt.
Das öffentliche Standarddepot: gesetzlich ermöglicht, aber noch nicht startklar
Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, per Rechtsverordnung einen öffentlichen Träger mit einem Standarddepot zu beauftragen. Das ist mehr als eine politische Absicht – aber noch kein fertiges Produkt. Laut Antwort der Bundesregierung vom 24. Juni 2026 waren die Abstimmungen mit möglichen Trägern noch nicht abgeschlossen; eine konkrete Rechtsverordnung lag nicht vor.
Deshalb sollte derzeit nicht behauptet werden, das „staatliche Standarddepot“ starte sicher am 1. Januar 2027. Rechtlich möglich sind neue privatwirtschaftliche Produkte ab diesem Datum. Wann ein öffentliches Angebot tatsächlich verfügbar ist, bleibt gesondert zu beobachten.
Amtliche Quellen: Gesetz § 1 Abs. 1e AltZertG n. F. · Bundesregierung, 24.06.2026
Vergleich: Riester heute vs. Altersvorsorgedepot ab 2027
Vergleichstabelle anschauen
Thema | Riester / Bestand | Neues System | Einordnung |
|---|---|---|---|
Status | Bestands- und Altproduktwelt | Neue Produktwelt ab 01.01.2027 | Bestandsverträge können fortgeführt werden |
Grundidee | Zertifizierter Vorsorgevertrag mit Garantie | Depot-, Standarddepot- oder Garantieprodukt | Mehr Wahlfreiheit |
Beitragsgarantie | Regelmäßig 100 % | Depot ohne Garantie; Garantieprodukt mit 80 % oder 100 % | Wichtiger Renditehebel |
Anlage | Häufig Versicherung/Garantiefonds | Gesetzliche Positivliste, u. a. geeignete Fonds/ETFs | Keine beliebigen Einzelaktien |
Grundzulage | 175 € bei vollem Anspruch | 50 % bis 360 €, danach 25 % bis 1.800 €; max. 540 € | Final deutlich höher als Entwurf |
Kinderzulage | 185 € bzw. 300 € je Kind bei vollem Anspruch | 100 % des Eigenbeitrags, max. 300 € je Kind | Abhängig vom Eigenbeitrag |
Mindesteigenbeitrag | Einkommensabhängig; Sockel 60 € | 120 € jährlich | Einfacher, aber andere Anreize |
Förderfähiger Eigenbeitrag | Bis 2.100 € einschließlich Zulagen | Bis 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich Zulagen | Nicht direkt 1:1 vergleichbar |
Gesamteinzahlung | Produktabhängig | Max. 6.840 € je Vertrag | Mehrbeitrag oberhalb 1.800 € ungefördert |
Kosten | Kein einheitlicher allgemeiner Deckel | Standarddepot max. 1,0 % Effektivkosten | Nur Standarddepot |
Förderkreis | Vor allem GRV-Pflichtige und gleichgestellte Gruppen | Zusätzlich bestimmte Selbständige und Versorgungswerksmitglieder | Deutlich erweitert |
Auszahlung | Vor allem lebenslange Rente; Teilkapital möglich | Leibrente oder Plan mindestens bis 85; bis 30 % zum Start | Flexibler |
Beginn | Bei neueren Riester-Verträgen frühestens 62 | Grundsätzlich 65 bis spätestens 70; früher bei gesetzlicher Altersleistung | Späterer Regelbeginn |
Wechsel | Oft kostenintensiv | Kosten gesetzlich begrenzt; nach fünf Jahren beim Abgeber kostenfrei | Mehr Wechselbarkeit |
Öffentliches Angebot | Nicht vorgesehen | Per Rechtsverordnung möglich, noch nicht umgesetzt | Start offen |
Amtliche Quellen: BMF-FAQ · Finalgesetz · Deutsche Rentenversicherung: Alt-Riester
Wer die „Klingbeil-Rente“ anbieten darf
Altersvorsorgeverträge dürfen nur von gesetzlich zugelassenen Anbietern angeboten werden. Dazu gehören – jeweils unter den gesetzlichen Voraussetzungen – unter anderem Lebensversicherer, Kreditinstitute, bestimmte Kapitalverwaltungsgesellschaften und bestimmte Wertpapier- oder Finanzinstitute. Entscheidend ist nicht allein der Vertriebsweg, sondern dass Anbieter und Produkt die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und der Vertrag zertifiziert ist.
Für den Markt ist das eine relevante Öffnung. Riester wurde häufig als Versicherungsprodukt wahrgenommen. Das neue System bringt die geförderte Vorsorge stärker in Richtung Fonds- und Depotanbieter. Genau darin liegt die Chance auf mehr Wettbewerb. Gleichzeitig wächst die Verantwortung, Kosten, Anlageauswahl und Eignung sauber zu vergleichen – gerade bei standardisierten Online-Abschlüssen.
Förderung
So funktioniert das neue System. Die finale Grundzulage wird ab 2027 beitragsproportional berechnet:
- 50 Prozent auf den Eigenbeitrag bis 360 Euro: maximal 180 Euro Grundzulage.
- 25 Prozent auf den Beitragsanteil von 360,01 bis 1.800 Euro: zusätzlich maximal 360 Euro.
- Maximale Grundzulage: 540 Euro pro Jahr bei 1.800 Euro Eigenbeitrag.
Für jedes Kind, für das Kindergeld festgesetzt wird, erhält ein Elternteil zusätzlich einen Euro Kinderzulage je Euro Eigenbeitrag, höchstens 300 Euro pro Kind und Jahr. Der Höchstbetrag wird damit bereits bei 300 Euro Eigenbeitrag erreicht. Die früher geplante 30-/20-Cent-Logik, die maximale Grundzulage von 480 Euro und eine Erhöhung ab 2029 sind nicht Gesetz geworden.
Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, erhält einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus. Der jährliche Mindesteigenbeitrag für Grund- und Kinderzulage beträgt 120 Euro.
Die Günstigerprüfung bleibt erhalten. Das Finanzamt prüft, ob der Sonderausgabenabzug einen zusätzlichen Steuervorteil ergibt. Nur die Steuerermäßigung, die über den Zulagenanspruch hinausgeht, wirkt zusätzlich im Steuerbescheid; die Zulage selbst verbleibt im Vertrag. Förderung bedeutet deshalb nicht „Zulage plus volle Steuerersparnis“, sondern Zulage plus gegebenenfalls zusätzlicher Differenz aus der Günstigerprüfung.
Amtliche Quellen: BMF-FAQ: Förderung · §§ 84–86 EStG n. F.
Rechenbeispiele zur Förderung ab 2027
Eigenbeitrag | Grundzulage | Kinderzulage | Zulagen gesamt | Im Vertrag | Zulagenquote* |
|---|---|---|---|---|---|
120 €, keine Kinder | 60 € | 0 € | 60 € | 180 € | 50 % |
300 €, ein Kind | 150 € | 300 € | 450 € | 750 € | 150 % |
1.800 €, keine Kinder | 540 € | 0 € | 540 € | 2.340 € | 30 % |
*Zulagenquote = Grund- und Kinderzulagen geteilt durch den Eigenbeitrag. Ein möglicher zusätzlicher Steuervorteil aus der Günstigerprüfung ist nicht enthalten.
Der neue Mindestbeitrag: einfacher – und für kleine Beiträge stärker als im Entwurf
Im alten Riester-System war für die volle Zulage im Regelfall ein einkommensabhängiger Eigenbeitrag von vier Prozent der sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinnahmen nötig, mindestens aber ein Sockelbetrag von 60 Euro pro Jahr. Diese Berechnung war kompliziert und fehleranfällig. Ab 2027 wird der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag durch einen festen Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr ersetzt.
Die finale Förderformel stärkt kleine und mittlere Beiträge deutlich stärker als der ursprüngliche Entwurf: Auf die ersten 360 Euro gibt es 50 Prozent Grundzulage; bei Kindern zusätzlich bis zu 100 Prozent des Eigenbeitrags je Kind. Deshalb wäre die pauschale Aussage falsch, das neue System richte sich vor allem an Normal- oder Gutverdiener.
Trotzdem kann ein bestehender Riester-Vertrag in besonderen Konstellationen weiterhin vorteilhafter sein – etwa wenn bei sehr niedrigem Einkommen schon der alte Sockelbetrag von 60 Euro für den vollen Anspruch auf feste Grund- und Kinderzulagen ausreicht. Genau deshalb sollte man Altbestand und neue Förderung individuell vergleichen.
Sonderfall: sehr niedriger Eigenbeitrag und zwei Kinder
Das folgende vereinfachte Beispiel unterstellt für das alte System: unmittelbare Förderberechtigung, sehr niedriges Vorjahreseinkommen, voller Zulagenanspruch und zwei nach 2007 geborene Kinder. Die Eigenbeiträge sind bewusst unterschiedlich, weil der jeweilige Mindestbetrag verglichen wird.
Bestandteil | Alt-Riester | Neue Förderung ab 2027 |
|---|---|---|
Eigenbeitrag | 60 € | 120 € |
Grundzulage | 175 € | 60 € |
Kinderzulage 1 | 300 € | 120 € |
Kinderzulage 2 | 300 € | 120 € |
Zulagen insgesamt | 775 € | 300 € |
Gesamtbetrag im Vertrag | 835 € | 420 € |
Zulagenquote | ca. 1292 % | 250 % |
Unsere Einordnung
Das Beispiel zeigt keinen allgemeinen Sieger. Es zeigt nur, dass einzelne kinderreiche Niedrigeinkommens-Altbestände trotz der verbesserten neuen Förderung weiterhin sehr attraktiv sein können. Ein Wechsel sollte nie allein anhand einer neuen Produktbezeichnung erfolgen.
Wer ab 2027 zusätzlich förderberechtigt ist
Der förderberechtigte Personenkreis wird erweitert. Zusätzlich zu den bisherigen Gruppen können künftig insbesondere folgende Personen unmittelbar förderberechtigt sein:
- Selbständig Erwerbstätige unter 67 Jahren, die im Beitragsjahr Einkünfte nach § 15 EStG oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielen und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgegeben haben.
- Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, wenn die gesetzlichen Einkommens- und Datenübermittlungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Damit wird das neue System auch für viele Gewerbetreibende, Freiberufler sowie beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte oder andere Versorgungswerksmitglieder grundsätzlich zugänglich. Die konkrete Förderberechtigung sollte trotzdem anhand der persönlichen Verhältnisse geprüft werden.
Amtliche Quellen: § 10a EStG n. F. · BMF-FAQ: Förderberechtigung
Bis 1.800 Euro förderfähiger Eigenbeitrag, 6.840 Euro Einzahlung je Vertrag
Je Altersvorsorgevertrag dürfen jährlich höchstens 6.840 Euro Eigenbeiträge eingezahlt werden. Davon sind bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Person und Jahr zulagen- und sonderausgabenrelevant. Zulagen, Erträge und bestimmte steuerfreie Übertragungen zählen nicht in die 6.840-Euro-Grenze.
Neben einem Altvertrag können grundsätzlich bis zu zwei nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossene neue Altersvorsorgeverträge bestehen. Ab dem dritten Neuvertrag werden Beiträge steuerlich nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge behandelt. Zwei Verträge bedeuten aber keine doppelte Förderung: Der förderfähige Eigenbeitrag von 1.800 Euro gilt insgesamt pro Person, nicht je Vertrag.
Beiträge oberhalb von 1.800 Euro sind ungeförderte Beiträge. Sie können innerhalb der Hülle in der Ansparphase steuerlich gestundet werden, genießen aber nicht in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung wie gefördertes Altersvorsorgevermögen. So ist der ungeförderte Teil nach den offiziellen Hinweisen beispielsweise nicht in gleicher Weise vor einer Verwertung im Sozialrecht geschützt. Ob Überzahlungen sinnvoll sind, hängt daher besonders von Kosten, Anlagequalität, Steuerbehandlung und späterer Auszahlung ab.
Amtliche Quellen: BMF-FAQ: Höchstbetrag und Vermögensschutz · AltZertG/EStG n. F.
Steuerlogik
Der große Vorteil ist Steuerstundung – nicht Steuerfreiheit
Während der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge innerhalb des Vertrags nicht laufend besteuert. Besteuert werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase. Das ist ein echter Unterschied zum freien ETF-Depot, in dem Abgeltungsteuer und investmentsteuerliche Mechanismen bereits während der Ansparzeit wirken können.
Je länger die Laufzeit und je kapitalmarktnäher die Anlage, desto stärker kann der Steuerstundungseffekt wirken. Er ist aber keine Renditegarantie. Hohe Kosten, eine defensive Anlage oder ungünstige Auszahlungsbedingungen können einen Teil dieses Vorteils wieder aufzehren.
Besteuerung in der Auszahlungsphase: geförderter und ungeförderter Teil sind nicht dasselbe
Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen – einschließlich Zulagen sowie der darauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen –, werden grundsätzlich in voller Höhe nachgelagert mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Leistungen aus ungeförderten Beiträgen werden anders behandelt. Die konkrete Besteuerung richtet sich nach der Leistungsart: Bei lebenslangen Renten kommt grundsätzlich eine Ertragsanteilsbesteuerung in Betracht; bei anderen Leistungen gelten insbesondere die jeweils einschlägigen Differenz- oder Versicherungsregeln. Bei gemischten Verträgen müssen Leistungen aus geförderten und ungeförderten Beiträgen entsprechend aufgeteilt werden.
Für die Praxis bedeutet das: Der geförderte Kern ist steuerlich vergleichsweise klar. Zusätzliche ungeförderte Einzahlungen können sinnvoll sein, sollten aber nicht pauschal als automatisch bessere Alternative zum freien Depot dargestellt werden. Bei größeren Beträgen ist eine individuelle steuerliche Prüfung sinnvoll.
Amtliche Quellen: § 22 Nr. 5 EStG · BMF-FAQ: Besteuerung
Verfügbarkeit
Die 30 Prozent sind nicht „jederzeit“
Einer der häufigsten Fehler in der Diskussion ist die Vorstellung, man könne jederzeit 30 Prozent des Kapitals entnehmen. Das stimmt nicht. Bis zu 30 Prozent können zu Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Das ist eine Flexibilität zum Ruhestandsbeginn, keine frei verfügbare Liquiditätsreserve in der Lebensmitte.
Vorher bleibt das Altersvorsorgedepot ein gebundenes Vorsorgeprodukt. Eine vorzeitige schädliche Verwendung führt beim geförderten Teil grundsätzlich dazu, dass Zulagen und gesondert festgestellte Steuerermäßigungen zurückgezahlt werden müssen.
Die Auszahlungsphase darf bei Neuverträgen grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen und nicht erstmals nach Vollendung des 70. Lebensjahres. Ein früherer Beginn ist möglich, wenn bereits vorher eine Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem bezogen wird.
Eigenheimrenten-Förderung und Wohnförderkonto ab 2028
Die Entnahme für selbst genutztes Wohneigentum bleibt grundsätzlich möglich, muss künftig aber nicht mehr Bestandteil jedes Vertrags sein. Wer diese Option nutzen möchte, benötigt deshalb einen Vertrag, der die Eigenheimrenten-Förderung ausdrücklich vorsieht.
Ab 2028 wird auch das Wohnförderkonto geändert. Vereinfacht gesagt wird der maßgebliche Stand zu Beginn der Auszahlungsphase künftig auf fünf Jahre verteilt besteuert. Für bereits zuvor erfolgte Entnahmen und begonnene Auszahlungsphasen gelten Übergangs- und Vertrauensschutzregeln. Wegen der steuerlichen Tragweite sollte dieser Bereich nicht mit einer kurzen allgemeinen Faustregel entschieden werden.
Amtliche Quellen: Finalgesetz, Wohnförderung ab 2028 · BMF-FAQ: Eigenheimrenten-Förderung
Auszahlungsphase: Hier entscheidet sich später sehr viel
Die neue Auszahlungsphase ist einer der echten Fortschritte der Reform. Zu Beginn kann zwischen einer lebenslangen Leibrente und einem befristeten Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft, gewählt werden. Ein längerer Plan ist möglich.
Beim Auszahlungsplan wird die monatliche Leistung zu Beginn und danach in Abständen von höchstens drei Jahren neu berechnet. Dabei müssen jeweils mindestens 80 Prozent des verbleibenden Kapitals rechnerisch auf die restlichen Monate verteilt werden. Ein etwaiges Restkapital wird am Ende des Plans ausgezahlt. Danach gibt es keine weitere Leistung.
Noch nicht ausgezahltes Vermögen im Auszahlungsplan ist grundsätzlich vererbbar. Dabei können jedoch Zulagen und Steuerermäßigungen zurückzuzahlen sein. Eine Übertragung auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen förderunschädlich erfolgen. Bei einer lebenslangen Leibrente enden die Zahlungen grundsätzlich mit dem Tod; optional kann eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbart werden.
Für Depotverträge muss der Anbieter einen Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren einräumen, in dem der Beginn der Auszahlungsphase gewählt werden kann. Das schafft Spielraum beim Übergang von der Kapitalanlage in die Entnahme. Wie attraktiv die Produkte wirklich sind, wird aber von Auszahlkosten, Anlage während der Entnahme, Verrentungskonditionen und Wechselmöglichkeiten abhängen.
Amtliche Quellen: BMF-FAQ: Auszahlungsphase und Vererbung · AltZertG n. F.
Unsere Einordnung
Ein Auszahlungsplan kann aus Rendite- und Vererbungssicht attraktiv sein. Er beseitigt aber nicht das Langlebigkeitsrisiko: Nach dem Ende des Plans sind keine weiteren Zahlungen vorgesehen. Eine lebenslange Rente kann deshalb für einen Teil des Vermögens weiterhin sinnvoll sein.
Kleine Guthaben: Wann kann komplett ausgezahlt werden?
Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten weiterhin nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die rechnerische monatliche Rente beziehungsweise die entsprechende Monatsleistung eines Auszahlungsplans 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt.
Bei einer monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro im Jahr 2026 wären das rund 59 Euro monatlich. Dieser Betrag ist nur ein Rechenbeispiel und muss jährlich an die jeweils geltende Bezugsgröße angepasst werden.
Bestandsschutz und Wechsel: Was heutige Riester-Sparer wissen müssen
Zertifizierte Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, sind Bestandsverträge. Sie können grundsätzlich mit der bisherigen Förderung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weitergeführt werden. Es besteht also kein Zwang, einen Altvertrag zu kündigen oder zu übertragen.
Alternativ kann der Kunde gegenüber dem Anbieter unwiderruflich erklären, dass für seine Bestandsverträge die neue Förderlogik gelten soll. Diese Entscheidung gilt einheitlich für alle Bestandsverträge der Person. Auch der Abschluss eines neuen zertifizierten Vertrags nach dem 31. Dezember 2026 führt grundsätzlich dazu, dass die neue Förderung auf alle eigenen Altersvorsorgeverträge angewendet wird. Ein Rückwechsel in die alte Förderung ist nicht vorgesehen.
Wichtig: Ein alter Riester-Vertrag wird durch den Wechsel der Förderung nicht automatisch zu einem Altersvorsorgedepot. Die zivilrechtlichen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich bestehen. Wer das Kapital in ein neues Depotprodukt übertragen möchte, braucht einen tatsächlichen Vertrags- beziehungsweise Anbieterwechsel.
Bei einem Anbieterwechsel innerhalb der ersten fünf Jahre nach Vertragsabschluss darf der abgebende Anbieter höchstens 150 Euro verlangen. Nach fünf Jahren, bei einer Kostenänderung oder beim Wechsel innerhalb desselben Anbieters muss die Übertragung auf der Abgeberseite kostenfrei sein. Der annehmende Anbieter darf eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro berechnen und das bereits geförderte Übertragungskapital nicht erneut mit Abschluss- und Vertriebskosten belasten.
Amtliche Quellen: § 52 Abs. 50a EStG n. F. · BMF-FAQ: Bestand und Wechsel
Unsere Einordnung
Für heutige Riester-Sparer lautet die wichtigste Frage nicht, ob Riester „tot“ ist. Entscheidend ist, wie gut der konkrete Bestandstarif, die alte Förderung, Garantien, Kosten und spätere Auszahlung im Vergleich zur neuen Produktwelt sind. Besonders bei sehr niedrigen Eigenbeiträgen und hohen festen Altzulagen kann vorschnelles Wechseln nachteilig sein.
Beratung, Eigenkompetenz und Haftung: ein unterschätzter Punkt
Das neue System soll standardisierte Online-Abschlüsse ermöglichen. Das ist nicht automatisch schlecht. Aber Produktverständnis ist nicht dasselbe wie Eignung im Gesamtkonzept. Ein Altersvorsorgedepot kann modern klingen und trotzdem falsch gewichtet sein, wenn Notgroschen, Immobilienpläne, betriebliche Altersversorgung, bestehendes Depot, Familienphase und spätere Flexibilitätsbedürfnisse nicht mitgedacht werden.
Gerade für die neu einbezogenen Selbständigen und Versorgungswerksmitglieder entsteht eine zusätzliche Auswahlfrage: Passt das Altersvorsorgedepot besser als ein freies Depot, eine Basisrente, eine betriebliche Lösung oder eine Kombination? Diese Frage lässt sich nicht allein über die Zulage beantworten.
Eine Zertifizierung sagt nur, dass die gesetzlichen Produktanforderungen erfüllt sind. Sie ersetzt weder die Prüfung der Produktqualität noch eine individuelle Beratung. Wer beraten wird, sollte außerdem darauf achten, welche Erlaubnis, Vergütungsform und mögliche Interessenkonflikte hinter der Empfehlung stehen.
Für wen das neue System wahrscheinlich interessanter wird – und für wen nicht
Das neue System kann besonders interessant sein für Menschen, die langfristig sparen können, einen soliden Liquiditätspuffer haben, Kapitalmarktschwankungen akzeptieren und das Altersvorsorgedepot als einen Baustein neben anderen Vermögenswerten verstehen. Die neue Förderung macht auch kleine Beiträge attraktiv; Familien erreichen die maximale Kinderzulage bereits bei 300 Euro Eigenbeitrag.
Weniger überzeugend kann das Modell sein, wenn in den nächsten Jahren hohe Liquidität benötigt wird, Kapitalmarktschwankungen nicht ausgehalten werden, eine hohe Garantie im Vordergrund steht oder der Vertrag mit einem jederzeit verfügbaren Depot verwechselt wird. Auch ungeförderte Überzahlungen sollten kritisch mit einem freien Depot verglichen werden.
Für Alt-Riester-Sparer gilt eine eigene Logik. Ein günstiger Neuvertrag kann attraktiv sein; ein bestehender Vertrag kann wegen Garantien, alter Zulagen oder bereits bezahlter Kosten trotzdem sinnvoll bleiben. Hier braucht es einen echten Vertragsvergleich statt einer pauschalen Systementscheidung.
Häufige Missverständnisse zur Klingbeil-Rente
- „Das ist nur Riester mit anderem Namen.“ Zu kurz. Die steuerliche Grundlogik bleibt, aber Depot ohne Garantie, neue Zulagen, Standarddepot und flexiblere Auszahlung sind echte Strukturänderungen
- „Das ist wie ein freies ETF-Depot, nur besser.“ Falsch. Das Produkt ist gebunden, zertifiziert und auf eine gesetzliche Positivliste beschränkt. Der Vorteil liegt in Förderung und Steuerstundung – nicht in völliger Freiheit.
- „Im Altersvorsorgedepot kann ich beliebige Aktien kaufen.“ Nein. Die Positivliste erlaubt insbesondere geeignete Fonds/ETFs, bestimmte AIF/ELTIF und ausgewählte öffentliche Schuldverschreibungen, aber keine beliebige Einzelaktienauswahl.
- „Zwei Verträge bedeuten doppelte Förderung.“ Nein. Zwei Neuverträge sind grundsätzlich möglich; der förderfähige Eigenbeitrag bleibt insgesamt auf 1.800 Euro pro Person begrenzt.
- „30 Prozent kann ich jederzeit entnehmen.“ Nein. Die 30-Prozent-Regel gilt zu Beginn der Auszahlungsphase, nicht als freie Entnahmemöglichkeit während des Erwerbslebens.
- „Das staatliche Standarddepot startet sicher am 1. Januar 2027.“ Noch nicht belegt. Das Gesetz schafft eine Verordnungsermächtigung; Träger, Verordnung und konkreter Start waren zum Redaktionsstand noch offen.
- „Das Restvermögen ist immer steuerfrei vererbbar.“ Nein. Vermögen kann vererbbar sein, aber Zulagen und Steuerermäßigungen sind grundsätzlich zurückzuzahlen. Für die Übertragung auf den Vertrag des überlebenden Ehegatten gibt es eine privilegierte Regel.
Unser Gesamturteil zur Reform
Die Reform geht aus unserer Sicht in die richtige Richtung. Die Abkehr vom zwingenden 100-Prozent-Garantieniveau, das depotbasierte Produkt, die deutlich verbesserte Förderung kleiner Beiträge, der 1-Prozent-Kostendeckel beim Standarddepot und die flexiblere Auszahlungsphase sind echte Fortschritte.
Gleichzeitig bleiben vier Prüfsteine:
- Kosten: Ein Deckel von 1,0 Prozent beim Standarddepot ist eine Verbesserung, bedeutet aber nicht automatisch, dass jedes Produkt günstig ist. Für andere Produktformen fehlt ein vergleichbarer pauschaler Deckel.
- Produktqualität: Welche Fonds, welche Auszahlkosten, welche Umschichtungslogik und welche Verrentungskonditionen werden tatsächlich angeboten?
- Umsetzung: Welche Anbieter sind zum 1. Januar 2027 startklar – und wann kommt ein öffentliches Standarddepot?
- Entscheidungsqualität: Gerade weil das Produkt moderner klingt, darf die Einordnung nicht oberflächlich werden.
Die sogenannte Klingbeil-Rente ist damit weder ein Wundermittel noch bloß alter Wein in neuen Schläuchen. Sie ist jetzt geltendes Recht mit einer sinnvoll modernisierten Struktur. Ob daraus ein überzeugendes Produktuniversum entsteht, entscheidet die Marktpraxis ab 2027.
Fazit:
Für wen das Altersvorsorgedepot sinnvoll sein kann
Wenn Sie das Altersvorsorgedepot für sich einordnen möchten, sind vier Fragen wichtiger als jede Schlagzeile:
- Passt das Produkt in Ihr gesamtes Finanzkonzept – oder würde es dort zu viel Gewicht bekommen?
- Sind Kosten, Anlageauswahl und Auszahlungsbedingungen des konkreten Produkts überzeugend?
- Können Sie den Vertrag langfristig durchhalten, ohne Ihren Liquiditätspuffer zu gefährden?
- Ist die gebundene Förderung für Sie wertvoller als die Flexibilität eines freien Depots?
Für bestehende Riester-Sparer kommt eine fünfte Frage hinzu: Ist der konkrete Altvertrag im Vergleich zur neuen Förderung und Produktwelt tatsächlich schlechter – oder nur älter? Erst wenn diese Fragen sauber beantwortet sind, lässt sich entscheiden, ob Behalten, Umstellen oder Übertragen sinnvoll ist.
Sie möchten das Thema für Ihre Situation einordnen?
In einer unabhängigen Honorarberatung betrachten wir nicht nur das einzelne Produkt, sondern auch Liquidität, bestehende Verträge, Depotstruktur, Altersvorsorge und spätere Entnahme. So lässt sich prüfen, ob das Altersvorsorgedepot ab 2027 ein sinnvoller Baustein Ihres Finanzkonzepts sein kann.
Quellen und redaktionelle Methodik
Maßgeblich für die rechtlichen Aussagen sind die verkündete Gesetzesfassung und die finalen parlamentarischen Beschlüsse. Das BMF-FAQ dient der verständlichen Einordnung. Eigene Bewertungen – insbesondere zu Kosten, Zielgruppen, Produktqualität und Einbindung in ein Finanzkonzept – sind als solche formuliert.
Kernquellen zur Reform
- Bundesgesetzblatt: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
- Verkündeter Regelungstext als PDF
- Deutscher Bundestag: Beschluss vom 27. März 2026
- Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 21/4996
- Bundesrat: Zustimmung vom 8. Mai 2026
- BMF: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
- Bundesregierung: Umsetzung des öffentlich organisierten Standarddepots, BT-Drs. 21/6726
- Gesetze im Internet: § 22 EStG
- Gesetze im Internet: Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
- Deutsche Rentenversicherung: bisherige Riester-Förderung
Hinweis:
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und fachliche Einordnungen. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand und Marktangebote sollten vor späteren Aktualisierungen erneut geprüft werden.