Oma als versicherte Person: Ist die Todesfallleistung einer Fondspolice wirklich steuerfrei?
Wir haben ein reales, anonymisiertes Angebot über 1.000.000 Euro Einmalbeitrag geprüft – Rollen, Todesfallschutz, Kosten, Depotvergleich und steuerliche Risiken. Das Ergebnis ist weder ein einfaches Ja noch ein pauschales Nein.
Keine Produktwerbung. Keine Steuerzusage. Eine faktenbasierte Einordnung auf Grundlage echter Angebotsdaten und Primärquellen.
Zivilrechtlich möglich
Mit schriftlicher Einwilligung der Großmutter.

Wirtschaftlich zeitabhängig
Vorteil im Modell nach 10 und 20 Jahren, Nachteil nach 30 Jahren und beim Ablauf

Steuerlich nicht automatisch sicher
§ 42 AO, der konkrete wirtschaftliche Zweck und die tatsächliche Umsetzung bleiben zentral.
Das Ergebnis in 60 Sekunden
Vermögen kann direkt über ein Depot (Fonds/ETFs) aufgebaut oder in einen Versicherungsvertrag eingebettet werden. Beide Varianten unterscheiden sich vor allem bei Kosten, Flexibilität, Besteuerung und Vertragsstruktur.
Fondsgebundene Rentenversicherungen dienen typischerweise dem langfristigen Aufbau mit späterer Rentenzahlung. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind oft identisch, können aber auch auseinanderfallen. Je nach Tarif ist zusätzlich ein Todesfallschutz enthalten. Versicherungstechnisch zählt die Rentenversicherung bereits zu den Lebensversicherungen; der Todesfallschutz ist lediglich ein zusätzlicher Baustein.
Im hier betrachteten Sonderfall ist der Enkel Versicherungsnehmer, die Großmutter versicherte Person. Stirbt sie während der Laufzeit, wird eine Todesfallleistung fällig und der Vertrag endet. Die Auszahlung erfolgt an den im Vertrag benannten Bezugsberechtigten. Bei Versicherungen auf fremdes Leben ist zudem regelmäßig die schriftliche Zustimmung der versicherten Person erforderlich (§ 150 VVG).
Kosten des Todesfallschutzes
Ein echter Todesfallschutz verursacht zusätzliche Risikokosten, die sich nach Alter, Laufzeit, Sterbewahrscheinlichkeit und Versicherungssumme richten. Diese Kosten können mögliche steuerliche Vorteile teilweise oder vollständig aufheben.
Daher ist eine sehr kosteneffiziente Vertragsgestaltung entscheidend. Auch Nettopolicen sind nicht automatisch günstig, da Verwaltungs-, Fonds- und Risikokosten weiterhin anfallen.
Steuerliche Einordnung
Todesfallleistungen aus Lebensversicherungen sind nach Verwaltungsauffassung grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Dadurch kann die Auszahlung steuerlich günstiger sein als ein Verkauf eines Fondsdepots.
Allerdings bedeutet das keine generelle Steuerfreiheit. Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Bezugsrechte und die konkrete Vertragsgestaltung sind gesondert zu prüfen. Zudem ist bei ungewöhnlichen Gestaltungen § 42 AO zu beachten. Eine steuerliche Vorteilhaftigkeit setzt immer auch nachvollziehbare außersteuerliche Gründe voraus.
Im Oma-Enkel-Fall kann ein solcher Grund etwa in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit liegen, wenn der Tod der Großmutter zu erheblichen finanziellen Einbußen beim Enkel führen würde. Dies muss jedoch konkret belegbar und rechnerisch hergeleitet sein.
Untersuchungsansatz
Auf Basis eines realen Angebots vergleichen wir Depot und Versicherung bei verschiedenen Szenarien (Tod nach 10, 20 oder 30 Jahren sowie Laufzeit bis 100). Berücksichtigt werden dabei Kostenstruktur, Todesfallstaffel und steuerliche Annahmen.
Die Ergebnisse zeigen: Die Gestaltung kann je nach Zeitpunkt des Todes vorteilhaft oder nachteilig sein. Früher Todesfall kann steuerliche Vorteile bringen, lange Laufzeiten führen dagegen oft zu Kostennachteilen.
Der Artikel zeigt keinen allgemeinen Steuervorteil, sondern einen speziellen Einzelfall mit klaren wirtschaftlichen und rechtlichen Grenzen.
Was bleibt nach Angebots-, Kosten- und Steuerprüfung übrig?
Eine echte Todesfallleistung unterfällt grundsätzlich nicht § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Die BMF-Anwendungshinweise nehmen echte Kapitalleistungen im Todesfall grundsätzlich aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG heraus. Das beantwortet aber noch nicht die Missbrauchsfrage einer ungewöhnlichen Angehörigengestaltung. BMF/EStH 2025, Rz. 24 und 30
Die Rechnung steht und fällt mit dem Todeszeitpunkt.
Im 6-%-Modell liegt die Police nach 10 und 20 Jahren bei sofortiger Nettoliquidität vor dem vollständig verkauften Depot. Nach 30 Jahren kippt der Vergleich; beim Ablauf beträgt der Rückstand rund 1,29 Millionen Euro.
Der Todesfallschutz ist der größte policenspezifische Kostenblock.
Im 35-jährigen 6-%-Modell entfallen rund 0,509 Prozentpunkte Renditewirkung auf das biometrische Risiko und etwa 0,115 Prozentpunkte auf Abschluss, Versicherungsmantel und Verwaltung – zusätzlich zu den auch im Depot anfallenden Fondskosten.
Gut zu wissen
Die ehrliche Kernaussage
Die Police ist kein Steuertrick mit eingebauter Garantie. Sie ist eine langfristige Fondsanlage mit einem zeitlich wechselnden Todesfallschutz. Ob sie sinnvoll ist, hängt von Bedarf, Rollen, Kosten, Todeszeitpunkt, Besteuerung und sauberer Vorabdokumentation ab.
Wer besitzt den Vertrag – und wessen Tod löst die Leistung aus?
Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler und Leistungsempfänger sind unterschiedliche Rollen. Wer sie verwechselt, kommt bei Einkommensteuer, Erbschaftsteuer und Zivilrecht schnell zum falschen Ergebnis.
Anonymisierte Angebotsdaten
- Einmalbeitrag: 1.000.000 Euro
- Versicherungsnehmer: Enkel, 25 Jahre
- Versicherte Person: Großmutter, 65 Jahre
- Laufzeit: 01.08.2026 bis 31.07.2061
- Tarif: Standard Life WeitBlick Tarif N
- Fonds: 100 % Vanguard ESG Developed World All Cap
- Modellrendite: 6,00 % brutto vor Fondskosten
- Fondskosten: 0,20 % pro Jahr
Dokumentenbasis: individuelles anonymisiertes Angebot vom 31.07.2026, Modellrechnung, Verbraucherinformationen, AVB und Steuerinformationen. Modellwerte sind keine Garantien.
Die Einwilligung der Großmutter ist keine Nebensache
Bei einer Versicherung auf das Leben eines anderen mit einer Leistung oberhalb gewöhnlicher Beerdigungskosten verlangt § 150 Abs. 2 VVG grundsätzlich ihre schriftliche Einwilligung. Das schafft zivilrechtliche Wirksamkeit – aber keinen steuerlichen Safe Harbour. § 150 VVG
Welches Ereignis löst welche steuerliche Frage aus?
Der Steuereffekt hängt nicht nur vom Produkt ab, sondern davon, wie und wann der Vertrag endet.
Tod der Großmutter: Todesfallleistung
Eine echte Todesfallleistung unterliegt nach den BMF-Anwendungshinweisen grundsätzlich nicht der Ertragsbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Im Angehörigenmodell sind wirtschaftlicher Gehalt und § 42 AO dennoch gesondert zu prüfen. BMF-Anwendungshinweise
Kündigung oder Entnahme: Verwertung zu Lebzeiten
Im Erlebensfall oder bei Rückkauf ist grundsätzlich der Unterschied zwischen Versicherungsleistung und den darauf entrichteten Beiträgen steuerpflichtig. Bei fondsgebundenen Verträgen sind 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit dieser aus Investmenterträgen stammt. Es sind nicht 15 % der Auszahlung steuerfrei. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
Ablauf mit Großmutter 100: Erlebensfallleistung
Der Enkel wäre im Angebot erst 60 Jahre alt. Die Voraussetzung „nach Vollendung des 62. Lebensjahres“ für den hälftigen Unterschiedsbetrag wäre nach heutigem Recht nicht erfüllt. Maßgeblich ist das Alter des Steuerpflichtigen – nicht das Alter der versicherten Großmutter.
Tod des Enkels zuerst: Vertrag im Nachlass
Der Vertrag löst wegen des Todes des Versicherungsnehmers nicht automatisch aus, solange die versicherte Großmutter lebt. Das Vertragsrecht muss erbrechtlich, vertraglich und organisatorisch sauber fortgeführt werden.
Gut zu wissen
Wichtig
Ist der Enkel alleiniger Versicherungsnehmer, finanziert den Beitrag nachweislich aus eigenem Vermögen und erhält selbst die Leistung, überträgt die Großmutter durch ihren Tod grundsätzlich kein eigenes Vertragsvermögen. Sobald Dritte den Beitrag finanzieren, Bezugsrechte geändert, Ansprüche abgetreten oder Vertragsrechte übertragen werden, muss die Erbschaft- und Schenkungsteuer neu geprüft werden.
Wie entwickelt sich der Todesfallaufschlag?
Die 10 % bestehen nicht von Anfang an und bleiben nicht dauerhaft erhalten. Der Schutz springt nach fünf Jahren an und sinkt danach stufenweise bis auf null zurück.
- Bis zum Ablauf von fünf Jahren: 100 % des Fondsvermögens – kein zusätzlicher Todesfallaufschlag.
- Nach fünf Jahren: 110 % des Fondsvermögens – maximaler Aufschlag von 10 %.
- Danach: jährliche Reduzierung in gleichen Schritten bis zum Vertragsablauf.
- Mit Großmutter 100: 100 % im Erlebensfall – kein Todesfallaufschlag und eine andere Besteuerung.
Warum diese Form steuerrechtlich auffällt
Das BMF beschreibt für bestimmte Kapitallebensversicherungen gegen Einmalbeitrag diese Mindesttodesfallschutzstruktur: eine fünfjährige Karenzzeit, anschließend 10 % oberhalb des Deckungskapitals beziehungsweise Zeitwerts und ein zulässiges Absinken in jährlich gleichen Schritten. Diese 10-%-Regel ist eine Voraussetzung für die mögliche hälftige Besteuerung im Erlebensfall oder bei Rückkauf. Sie macht die Todesfallleistung nicht automatisch steuerfrei und bestätigt das konkrete Angehörigenmodell nicht. Im Beispiel scheitert der hälftige Unterschiedsbetrag beim Ablauf bereits daran, dass der Enkel erst 60 ist. BMF/EStH 2025, Rz. 78j–78l
Was passiert nach 10, 20, 30 oder 35 Jahren?
Einheitliche Annahme: 6 % Bruttowertentwicklung, 0,20 % Fondskosten, identischer Fonds im Depot, vollständiger Depotverkauf am Ereignistag, 30 % Teilfreistellung und 26,375 % Steuer inklusive Solidaritätszuschlag. Keine Kirchensteuer, Vorabpauschale, Freibeträge, Depot- oder Transaktionskosten.
Tod nach 10 Jahren – Großmutter 75, Enkel 35
- Todesfallfaktor: 108,33 %
- Fonds-/Policenwert: 1.698.042 Euro
- Zusatzschutz: 141.447 Euro
- Todesfallleistung der Police: 1.839.489 Euro
- Depot nach vollständigem Verkauf und Modellsteuer: 1.617.519 Euro
- Differenz: +221.970 Euro zugunsten der Police
Tod nach 20 Jahren – Großmutter 85, Enkel 45
- Todesfallfaktor: 105,00 %
- Fonds-/Policenwert: 2.775.307 Euro
- Zusatzschutz: 138.765 Euro
- Todesfallleistung der Police: 2.914.072 Euro
- Depot nach vollständigem Verkauf und Modellsteuer: 2.702.712 Euro
- Differenz: +211.360 Euro zugunsten der Police
Tod nach 30 Jahren – Großmutter 95, Enkel 55
- Todesfallfaktor: 101,67 %
- Fonds-/Policenwert: 4.504.928 Euro
- Zusatzschutz: 75.233 Euro
- Todesfallleistung der Police: 4.580.161 Euro
- Depot nach vollständigem Verkauf und Modellsteuer: 4.609.769 Euro
- Differenz: –29.608 Euro zugunsten des Depots
Ablauf nach 35 Jahren – Großmutter 100, Enkel 60
- Kein Todesfallaufschlag
- Erlebensfallleistung vor Steuer: 5.849.665 Euro
- Police nach Modellsteuer: 4.762.431 Euro
- Depot nach vollständigem Verkauf und Modellsteuer: 6.050.810 Euro
- Differenz: –1.288.379 Euro zugunsten des Depots
Bei Tod wird unter der ausdrücklichen Modellannahme netto gleich brutto gerechnet, dass die konkrete Auszahlung als echte Todesfallleistung anerkannt wird und § 42 AO das Ergebnis nicht verändert. Beim Ablauf wurden unter der Annahme einer vollständigen Anlage der Sparanteile in Investmentfonds 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei gestellt; der verbleibende Betrag wurde mit 26,375 % besteuert.
Das Depot ist nach 20 Jahren vor Steuern bereits größer
3.088.256 Euro im Depot stehen 2.914.072 Euro Todesfallleistung gegenüber. Erst der unterstellte vollständige Depotverkauf und die Besteuerung des steuerpflichtigen Gewinns drehen den Liquiditätsvergleich zugunsten der Police.
Der Tod der Großmutter zwingt das Depot zu nichts
Der Vergleich ist sinnvoll, wenn zu diesem Zeitpunkt wirklich Nettoliquidität benötigt wird. Ohne Liquiditätsbedarf kann das Depot investiert bleiben und Steuern weiter aufschieben.
Im Modell wird das Ergebnis erstmals in Jahr 30 negativ.
In Jahr 29 beträgt der Vorsprung noch rund 4.415 Euro. Das zeigt, wie sensibel das Ergebnis auf Todeszeitpunkt, Rendite, Kosten und Steuerannahmen reagiert.
Drei Wege bis Jahr 50: Direktdepot, Fremdleben-LV mit Anschlussdepot oder private Rentenversicherung?
Die bisherigen Zeitpunkte zeigen den konkreten Fremdleben-Vertrag bis zum Tod oder Vertragsablauf. Für den langfristigen Kassensturz führen wir nun drei Wege unter einheitlichen Annahmen bis zur vollständigen Auszahlung in Jahr 50 fort.
Kurz gesagt: In diesem vereinfachten Szenario verbleiben nach vollständigem Verkauf beziehungsweise vollständiger Kapitalauszahlung 11.822.147 Euro im Direktdepot, 12.668.786 Euro im Fremdleben-Pfad und 13.128.103 Euro in der privaten Rentenversicherung. Das ist keine allgemeine Produktempfehlung. Die Rangfolge entsteht nur unter den hier genannten Kosten-, Steuer- und Vertragsannahmen.
Pfad | Jahr 20 | Nach Umschichtung Jahr 25 | Netto Jahr 50 |
|---|---|---|---|
Direktdepot | 2.951.679 € | 3.437.470 € | 11.822.147 € |
| Fremdleben → Depot | 2.914.072 €¹ | 3.683.643 € | 12.668.786 € |
| Private RV · VN = VP | 2.973.571 € | 3.904.792 € | 13.128.103 € |
¹ Im Fremdleben-Pfad ist dies die Todesfallleistung; der Fondswert des konkreten Angebots beträgt zu diesem Zeitpunkt 2.775.307 Euro.
Ergebnis unter diesen Annahmen
Aus den ungerundeten Rechenwerten ergeben sich rund 459.316 Euro Vorsprung der privaten RV vor dem Fremdleben-Pfad und rund 1.305.955 Euro vor dem Direktdepot. Der Fremdleben-Pfad liegt rund 846.639 Euro vor dem Direktdepot. Maßgeblich sind unter anderem tatsächliche Vertragskosten, Steuerzeitpunkte, persönliche Steuerbelastung und die konkrete Vertragsgestaltung.
So funktionieren die drei Modellwege
1. Direktdepot
Das Kapital liegt 50 Jahre in einem Aktienfonds-Depot. Nach 0,20 Prozent Fondskosten werden 5,80 Prozent Wertentwicklung pro Jahr angesetzt. Der vollständige Verkauf und Wiederkauf in Jahr 25 realisiert den bis dahin steuerpflichtigen Gewinn.
- Jahr 20: 2.951.679 Euro.
- Jahr 25: 3.863.550 Euro vor Steuer; 426.080 Euro Steuer; 3.437.470 Euro Netto-Neuanlage.
- Jahr 50: 13.279.466 Euro vor Schlusssteuer; 1.457.319 Euro Steuer; 11.822.147 Euro netto.
2. Fremdleben-LV mit Anschlussdepot
Bis Jahr 20 gelten die Werte des konkreten Fremdleben-Angebots einschließlich Vertrags- und Risikokosten: 2.775.307 Euro Fondswert und 2.914.072 Euro Todesfallleistung. Die echte Todesfallleistung wird vollständig mit neuen Anschaffungskosten in ein Depot investiert. Ab dann gelten 0,20 Prozent Fondskosten und 5,80 Prozent Wertentwicklung pro Jahr; der Verkauf und Wiederkauf in Jahr 25 ist steuerpflichtig.
- Jahr 20: 2.775.307 Euro Fondswert und 2.914.072 Euro Todesfallleistung.
- Jahr 25: 3.818.543 Euro vor Steuer; 134.899 Euro Steuer; 3.683.643 Euro Netto-Neuanlage.
- Jahr 50: 14.230.470 Euro vor Schlusssteuer; 1.561.684 Euro Steuer; 12.668.786 Euro netto.
3. Private Rentenversicherung
Der junge Kunde ist Versicherungsnehmer, versicherte Person und Leistungsempfänger. Angesetzt werden 0,20 Prozent ETF-Kosten plus 0,20 Prozent Mantelkosten, also 5,60 Prozent Wertentwicklung pro Jahr nach Produktkosten. Der vertraglich zulässige interne Fondswechsel in Jahr 25 löst im Modell keinen unmittelbaren steuerpflichtigen Zufluss beim Versicherungsnehmer aus.
- Jahr 20: 2.973.571 Euro Vertragswert.
- Jahr 25: 3.904.792 Euro Vertragswert; interner Fondswechsel ohne unmittelbare Steuer beim Versicherungsnehmer.
- Jahr 50: 15.247.404 Euro vor Auszahlungssteuer; 2.119.301 Euro Steuer; 13.128.103 Euro netto.
Die zweite Grafik trennt die Steuer bei der Umschichtung in Jahr 25, den Wert vor der zusätzlichen Endsteuer und den Nettowert in Jahr 50. In der privaten Rentenversicherung erfolgt der Fondswechsel intern und im Modell ohne unmittelbaren steuerpflichtigen Zufluss beim Versicherungsnehmer.

ÖFFENTLICHER MODELLHINWEIS:
Vereinfachte Szenariorechnung nach Rechtsstand 10.08.2026, keine Prognose und keine steuerliche Einzelfallberatung. Ein konkreter Marktverlauf, andere Kosten, ein anderer persönlicher Steuersatz oder eine abweichende Vertragsgestaltung können Ergebnis und Rangfolge verändern.
Alle Berechnungsfaktoren
Was ist in allen drei Wegen gleich?
Alle Wege starten mit 1.000.000 Euro, unterstellen 6,00 Prozent Wertentwicklung vor Produktkosten, werden am Ende von Jahr 25 vollständig umgeschichtet und in Jahr 50 vollständig verkauft beziehungsweise ausgezahlt. Die Umschichtung ist keine private Entnahme. Inflation und reale Kursschwankungen werden nicht simuliert.
Welche Kosten gelten in welchem Zeitraum?
Im Direktdepot werden über 50 Jahre 0,20 Prozent Fondskosten angesetzt. Der Fremdleben-Pfad verwendet bis Jahr 20 nicht einfach 6,00 Prozent minus eine Kostenquote, sondern die konkreten Angebotswerte einschließlich Vertrags- und Risikokosten. Erst ab der Neuanlage der Todesfallleistung gelten 0,20 Prozent Fondskosten. Für die private Rentenversicherung werden über 50 Jahre 0,20 Prozent ETF-Kosten plus 0,20 Prozent Mantelkosten angesetzt.
Pfad | Jahr 1–20 | Jahr 21–50 |
|---|---|---|
Direktdepot | 0,20 % ETF · 5,80 % p. a. | 0,20 % ETF · 5,80 % p. a. |
| Fremdleben → Depot | konkretes LV-Angebot | 0,20 % ETF · 5,80 % p. a. |
| Private RV | 0,20 % ETF + 0,20 % Mantel · 5,60 % p. a. | unverändert 5,60 % p. a. |
RV-Auszahlungssteuer im 35-%-Szenario
Gewinn 14.247.404 Euro × 85 Prozent nach modellierter Fondsfreistellung × 50 Prozent hälftiger Ansatz × 35 Prozent angenommene Gesamtsteuerbelastung = 2.119.301 Euro. Die 35 Prozent sind kein gesetzlicher Satz und keine Prognose; Zuschläge werden nicht zusätzlich angesetzt.
Verbindliche Modellannahmen
- Ausgangskapital 1.000.000 Euro; Tod der Großmutter im Fremdleben-Pfad exakt am Ende von Jahr 20; Todesfallleistung 2.914.072 Euro.
- Direkt- und Anschlussdepot: 6,00 Prozent Wertentwicklung vor Kosten minus 0,20 Prozent Fondskosten = 5,80 Prozent pro Jahr.
- Private RV: 6,00 Prozent minus 0,20 Prozent ETF-Kosten minus 0,20 Prozent Mantelkosten = 5,60 Prozent pro Jahr; kein konkretes 50-Jahres-Angebot.
- Vollständige Umschichtung am Ende von Jahr 25; in keinem Pfad fließt Geld zur privaten Verwendung ab.
- Depots: synthetischer Steuerabfluss-Proxy von 0,30 Prozent des Jahresanfangswerts in drei von vier Jahren; keine Zahlung in den Jahren 4, 8, 12 und so weiter. Dies ist keine gesetzliche Vorabpauschale und keine Prognose.
- Der Proxy wird durch proportionale ETF-Anteilsverkäufe aus dem Depot finanziert. Depotwert, Anschaffungskostenbasis und fortgeführter Proxybetrag werden dabei anteilig reduziert; so entsteht keine doppelte steuerliche Entlastung.
- Depots: steuerlich qualifizierender Aktienfonds, 30 Prozent Teilfreistellung, 25 Prozent Kapitalertragsteuertarif plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer; effektiver Modell-Benchmark 18,4625 Prozent, ohne Kirchensteuer und Sparer-Pauschbetrag.
- Fremdleben: Die echte Todesfallleistung wird im Modell nicht als Einnahme nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG behandelt und vollständig mit neuen Anschaffungskosten angelegt. Erbschaft-, Schenkung- und Gestaltungsteuerfragen sind nicht modelliert.
- RV: steuerlich anerkannter fondsgebundener Vertrag, mindestens zwölf Jahre Laufzeit, Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und fondsbezogener Unterschiedsbetrag vollständig aus begünstigten Investmenterträgen.
- Keine Inflation, Beratungs-, Plattform-, Transaktions- oder Wechselkosten, keine Verlustverrechnung und keine Änderung des Steuerrechts über 50 Jahre.
Die Unterschiede entstehen nicht allein durch Steuern. Vor allem der Fremdleben-Pfad trägt in den ersten 20 Jahren zusätzliche Vertrags- und Risikokosten. Der folgende Abschnitt schlüsselt diese Kostenwirkung des konkreten Angebots auf.
Welche Kosten verursacht die Versicherung wirklich?
Die ausgewiesenen Effektivkosten von 0,89 % sind nicht einfach die „Versicherungskosten“. Für einen fairen Vergleich müssen gemeinsame Fondskosten, Versicherungsmantel und risikobedingte Kosten getrennt werden.
- Abschluss- und Vertriebskosten: 2.000 Euro einmalig
- Fixe Verwaltung: 60 Euro pro Jahr
- Fondsabhängige Verwaltung des Versicherers: 0,10 % pro Jahr
- Fondskosten: 0,20 % pro Jahr
- Transaktionskosten des Fonds: geschätzt 0,01 % pro Jahr
- Vermittlercourtage: 0 Euro
- Risikokosten: monatlich, alters- und wertabhängig
Policenspezifische Kostenwirkung im 35-jährigen 6-%-Modell
Nach Herausrechnung der gemeinsamen 0,20 % Fondskosten beträgt die modellierte policenspezifische Renditewirkung rund 0,624 Prozentpunkte pro Jahr. Davon entfallen rund 0,115 Prozentpunkte auf Abschluss, Versicherungsmantel und Verwaltung sowie 0,509 Prozentpunkte auf den Todesfallschutz. Diese Kennzahl gilt für das 35-jährige 6-%-Modell, nicht für jeden Zeitpunkt und jede Rendite.
Effektivkosten-Methode
0,8865 % – 0,20 % Fondskosten – 0,01 % Transaktionskosten ≈ 0,68 % policenspezifische Kostenwirkung. Das ist eine Näherung aus der gesetzlichen 11,83-%-Simulation und keine fest zugesagte Jahresgebühr.
20-Jahres-Praxiswert
5,80 % Rendite der identischen Fondsanlage nach Fondskosten minus 5,2363 % Rendite des tatsächlichen Policenwerts ergeben rund 0,564 Prozentpunkte Renditeabstand pro Jahr – vor Todesfallaufschlag und Steuer.
Kumulierte Risikokosten im 6-%-Modell
- nach 10 Jahren: 32.923 Euro
- nach 20 Jahren: 171.389 Euro
- nach 30 Jahren: 414.724 Euro
- nach 35 Jahren: 492.397 Euro
Diese Beträge dürfen nicht einfach mit der Zusatzleistung im jeweiligen Endjahr verglichen werden. Die Kosten kauften in jedem vorherigen Monat Versicherungsschutz. Wirtschaftlich sichtbar bleibt dennoch: Wer lange lebt, trägt hohe Risikokosten, während der Aufschlag bis auf null sinkt.
Vertragswerte aus dem anonymisierten Angebot; allgemeine Produktunterlagen: Standard Life WeitBlick und Basisinformationsblatt.
Wann ist das Modell interessant – und wo liegen die echten Risiken?
Mögliche Vorteile
- Todesfallbezogene Liquidität: Geld wird bei Eintritt des definierten Versicherungsfalls ausgezahlt.
- Steuerlicher Zeitvorteil: Umschichtungen innerhalb der Police lösen beim Kunden grundsätzlich keine laufende Veräußerungsbesteuerung aus.
- Mögliche einkommensteuerfreie Todesfallleistung: sofern sie steuerlich als echte Todesfallleistung anerkannt wird und die Gesamtgestaltung trägt.
- Klare vertragliche Mechanik: Laufzeit, versicherte Person und Todesfallfaktor sind festgelegt.
- Im Modell früher Liquiditätsvorteil: nach 10 und 20 Jahren gegenüber einem vollständig verkauften Depot.
Nachteile und offene Risiken
- Kein Steuer-Safe-Harbour: Angehörigenkonstellation und § 42 AO bleiben einzelfallabhängig.
- Hohe biometrische Kosten: Sie wachsen mit Alter und absolutem Fondsvermögen.
- Langlebigkeitsrisiko: Der Schutz sinkt; im Erlebensfall entfällt die günstige Todesfall-Grundregel.
- Geringere Flexibilität: Der Vertrag endet spätestens mit Alter 100 der Großmutter und kann nicht einfach bis Alter 62 des Enkels verlängert werden.
- Markt- und Melderisiko: Laut AVB ist für die Bewertung der zweite Handelstag nach Eingang der Todesmeldung relevant, nicht zwingend der Kurs am Todestag.
- Rechtsänderungsrisiko: 35 Jahre Laufzeit sind steuerlich ein langer Prognosehorizont.
Gut zu wissen
Keine Garantie
Garantierte Rückkaufswerte betragen laut Angebot 0 Euro. Sämtliche Szenarien sind Modellrechnungen. Ein reales Ergebnis hängt von Fonds, Kosten, Sterbezeitpunkt, Vertragsabwicklung und künftigem Steuerrecht ab.
Warum bleibt § 42 AO trotz günstiger Todesfall-Grundregel entscheidend?
Steuern zu sparen ist nicht verboten. Eine Gestaltung kann aber missbräuchlich sein, wenn sie unangemessen ist, zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und keine nach dem Gesamtbild beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden. Für das konkrete Oma-Enkel-Modell enthalten die amtlichen Quellen keine pauschale Einzelfallfreigabe.
1. Ist die Auszahlung eine echte Todesfallleistung?
Zuerst ist zu klären, ob die Auszahlung ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt nach eine echte Todesfallleistung eines steuerlich anerkannten Versicherungsvertrags ist. § 20 EStG
2. Ist die Rollenwahl wirtschaftlich angemessen?
Die bloße Steuerersparnis macht eine Gestaltung nicht automatisch missbräuchlich. Die rein steuerlich motivierte Einschaltung Angehöriger ist nach der Verwaltungsauffassung aber ein deutliches Warnsignal. AEAO zu § 42 · BFH IX R 8/20
3. Gibt es beachtliche außersteuerliche Gründe?
Ein realer, vorab dokumentierter Liquiditäts- oder Nachfolgebedarf kann relevant sein. Nachgeschobene Nebenmotive oder allgemeine Vorsorgefloskeln tragen die Gestaltung nicht. § 42 AO
4. Passt die konkrete Umsetzung zur Begründung?
Beitragszahler, Bezugsrecht, Mittelherkunft, Verfügungsmacht und tatsächliche Verwendung müssen zur dokumentierten Begründung passen. Bereits ein anderes Bezugsrecht, eine abweichende Finanzierung oder eine spätere Vertragsübertragung kann die Würdigung verändern.
Belastbarer, wenn wirklich vorhanden: Liquiditätsbedarf genau beim Tod der Großmutter
- Finanzierung einer erwartbaren Erbschaftsteuer
- Ausgleich anderer Erben oder konkreter Pflichtteilsansprüche
- Übernahme einer Immobilie oder eines Unternehmens
- Bestattungskosten oder nachweisbarer Wegfall wirtschaftlicher Unterstützung
Der Bedarf sollte beziffert, bereits unabhängig vom Produkt plausibel und mit der Höhe des Schutzes nachvollziehbar verknüpft sein.
Ohne weitere Tatsachen nicht tragfähig: Formulierungen, die nur gut klingen
- „Generationenübergreifende Vermögensübertragung“
- „Nachlassplanung der Großmutter“, obwohl ihr die Police nicht gehört
- „Absicherung der Großmutter“, obwohl sie keine Leistung erhält
- „Vermeidung eines Depotverkaufs“, obwohl ihr Tod das Depot des Enkels nicht betrifft
- „Der Versicherer bietet es an“ oder „10 % sicherer Mehrertrag“
Eine gute Dokumentation beschreibt Tatsachen. Sie erfindet keinen Zweck, der wirtschaftlich nicht existiert.
Kann die steuerliche Behandlung vor Abschluss verbindlich geklärt werden?
Bei erheblichen steuerlichen Auswirkungen kann vor der Umsetzung eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO beantragt werden. Dafür muss ein genau bestimmter, ernsthaft geplanter und noch nicht im Wesentlichen verwirklichter Sachverhalt vollständig dargestellt und rechtlich eingeordnet werden. Ob die Finanzbehörde den Antrag inhaltlich bescheidet oder die gewünschte Beurteilung bestätigt, ist offen.
Gut zu wissen
Entscheidende Grenze
Nach dem Anwendungserlass sollen verbindliche Auskünfte nicht erteilt werden, wenn die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht – ausdrücklich etwa bei der Prüfung eines Steuersparmodells. Gerade beim Oma-Enkel-Modell darf deshalb keine verfügbare Finanzamt-Freigabe versprochen werden.
Was muss ein Antrag enthalten?
- Antragsteller und Steuernummer
- vollständige, in sich geschlossene Darstellung des ernsthaft geplanten und noch nicht im Wesentlichen verwirklichten Sachverhalts
- alle beteiligten Personen, Vertragsrollen, Zahlungswege und Bezugsrechte
- besonderes eigenes steuerliches Interesse des Antragstellers
- konkrete Rechtsfragen, getrennt nach § 20 EStG, § 42 AO sowie gegebenenfalls Erbschaft-/Schenkungsteuer
- ausführliche Rechtsdarstellung mit begründetem eigenen Standpunkt
- Erklärung zu parallelen Anträgen und Versicherung vollständiger, wahrheitsgemäßer Angaben
- sinnvollerweise Gegenstandswert und dessen Herleitung
§ 89 AO · Steuer-Auskunftsverordnung
Was kostet die Bearbeitung?
Die Finanzverwaltung erhebt grundsätzlich eine Gebühr. Maßgeblich ist regelmäßig die steuerliche Auswirkung der Rechtsfrage, nicht das angelegte Kapital. Gebühren können auch bei einer negativen Antwort, Ablehnung oder Rücknahme entstehen. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Illustratives separates Gebührenbeispiel: Ein steuerlicher Gegenstandswert von rund 502.195 Euro führt nach der aktuellen GKG-Tabelle zur nächsthöheren Wertstufe und damit zu einer 1,0-Gebühr von ungefähr 4.348 Euro. Der konkrete Antrag kann zu einem anderen Gegenstandswert und einer anderen Gebühr führen.
Welche Grenzen hat die Bindungswirkung?
- Es besteht kein Anspruch auf eine positive Antwort oder einen bestimmten Inhalt.
- Die Sechsmonatsregel ist eine Sollfrist. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
- Die spätere Umsetzung darf vom beschriebenen Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweichen.
- Alternative Gestaltungsvarianten werden nicht gemeinsam verbindlich beurteilt.
- Bei Gesetzesänderungen entfällt die Bindung ab dem Zeitpunkt der Änderung.
- Der maßgebliche Sachverhalt darf vor der Entscheidung nicht im Wesentlichen umgesetzt werden; Vertragsabschluss und Beitragszahlung sind deshalb zeitlich zu koordinieren.
Ist dieses Modell dasselbe wie eine 99/1-Gestaltung?
Nein. Im untersuchten Angebot gibt es einen Versicherungsnehmer und eine davon abweichende versicherte Person. Bei sogenannten 99/1-Modellen werden häufig mehrere Versicherungsnehmer mit unterschiedlichen Anteilen eingesetzt und Vertragsrechte später übertragen. Deshalb lassen sich Urteile, Produktversprechen oder Steueraussagen zu 99/1-Modellen nicht einfach auf die Großmutter-als-versicherte-Person-Konstellation übertragen.
Was passiert, wenn der Enkel vor der Großmutter stirbt?
Die versicherte Person lebt weiter; der Vertrag löst nicht allein wegen des Todes des Versicherungsnehmers aus. Das Vertragsvermögen und die Rechtsposition des Enkels müssen in seiner Nachfolge geregelt sein.
- Wer erbt oder übernimmt den Vertrag?
- Wer kann Fonds, Entnahmen und Bezugsrecht steuern?
- Passt die Fortführung zur erbschaftsteuerlichen Planung?
- Gibt es Vollmachten für Handlungsfähigkeit im Ernstfall?
Für wen kann eine solche Prüfung sinnvoll sein?
Eine vertiefte Prüfung kann passen, wenn …
- ein realer, bezifferbarer Liquiditätsbedarf beim Tod der versicherten Person besteht,
- ein hoher Anlagebetrag eine kostenpflichtige Vorabklärung rechtfertigt,
- die Beteiligten Rollen, Mittelherkunft und Nachfolge offen dokumentieren,
- Depot, Police auf eigenes Leben und separater Risikoschutz ernsthaft verglichen werden,
- Flexibilität gegen planbare Vertragsmechanik abgewogen werden kann.
Das Modell passt eher nicht, wenn …
- Steuerfreiheit als sicherer Ertrag verkauft werden soll,
- es keinen Zusammenhang zwischen Todesfall und Kapitalbedarf gibt,
- kurzfristige Verfügbarkeit oder ein flexibler Ausstiegszeitpunkt zentral sind,
- Risiko-, Produkt- und Beratungskosten nicht vollständig offengelegt werden,
- die Entscheidung auf einer einzelnen optimistischen Modellrechnung beruht.
Wie ordnen wir spezielle Sachverhalte ganzheitlich ein?
Wir starten nicht mit dem Produkt. Wir starten mit Rollen, Zielen, Alternativen und überprüfbaren Tatsachen.
- Sachverhalt klären: Personen, Vermögen, Ziele, Todesfallbedarf, Nachfolge und Zeithorizont.
- Angebot und Bedingungen lesen: AVB, Kosten, Leistungsauslöser, Fonds, Bezugsrecht und Abwicklung.
- Alternativen rechnen: Depot, Police auf eigenes Leben, separater Risikoschutz und mehrere Zeitpunkte.
- Rechtsfragen trennen: Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, § 42 AO und VVG ohne Vermischung.
- Fachleute koordinieren: Steuerberatung oder Rechtsberatung dort einbinden, wo eine verbindliche Würdigung nötig ist.
- Entscheidung dokumentieren: Nutzen, Risiken, offene Annahmen und den tatsächlichen außersteuerlichen Zweck festhalten.
Ziel ist nicht, dass Sie jede Rechtsnorm selbst beherrschen. Sie sollen aber tief genug verstehen, warum eine größere Entscheidung in Ihrem konkreten Fall trägt – oder warum nicht.
Häufige Fragen zur Lebensversicherung auf fremdes Leben
Ist die Todesfallleistung immer einkommensteuerfrei?
Darf ein Enkel seine Großmutter als versicherte Person einsetzen?
Warum springt der Todesfallschutz erst nach fünf Jahren auf 110 Prozent?
Ist die Police nach 20 Jahren besser als ein Depot?
Muss das Depot beim Tod der Großmutter verkauft werden?
Was kostet eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörde?
Garantiert eine verbindliche Auskunft die gewünschte Steuerfreiheit?
Was passiert, wenn der Enkel vor der Großmutter stirbt?
Ist dieses Modell dasselbe wie eine 99/1-Gestaltung?
Muss ich dafür ein bestehendes Depot oder eine bestehende Police auflösen?
Primärquellen und Dokumentenbasis
Quellen
Die rechtliche Einordnung stützt sich vorrangig auf Gesetze, Verwaltungsanweisungen, Rechtsprechung und offizielle Produktunterlagen. Rechts- und Informationsstand des Grundartikels: 1. August 2026; ergänzender Stand der steuerlichen Modelllogik für den Drei-Wege-Vergleich: 10. August 2026.
- § 20 EStG – Besteuerung von Lebensversicherungen, Mindesttodesfallschutz und 15-%-Freistellung.
- § 52 EStG – Anwendungs- und Übergangsvorschriften, insbesondere Altersgrenze 62 für Neuverträge.
- § 32d EStG – Persönlicher Tarif beim hälftigen Unterschiedsbetrag.
- BMF/EStH 2025, Anhang 22a I – Anwendungshinweise zu Rollen, Todesfall, 15-%-Freistellung und Mindesttodesfallschutz, insbesondere Rz. 8–12, 24, 30, 50–52, 64c–64g und 78j–78l.
- § 42 AO – Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
- AEAO 2025 zu § 42 AO – Verwaltungsauffassung zu Steuervorteil, Angehörigen und außersteuerlichen Gründen.
- § 89 AO – Verbindliche Auskunft, Sollfrist und Gebühren.
- AEAO 2025 zu § 89 AO – Antrag, Ermessen, Ablehnungsgrund bei Steuersparmodellen, Bindungswirkung und Gebührenfolgen.
- Steuer-Auskunftsverordnung – Form, Inhalt und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft.
- § 150 VVG – Versicherung auf das Leben eines anderen und schriftliche Einwilligung.
- ErbStH R E 3.6–3.7 – Lebensversicherungsansprüche in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen.
- BFH, Urteil IX R 8/20 – Grundsätze zur steuerlich günstigen Gestaltung und § 42 AO.
- § 34 GKG und Anlage 2 zum GKG – Gebührenmaßstab und aktuelle Tabelle für das illustrative Auskunftsbeispiel.
- Standard Life WeitBlick – offizielles Unterlagenpaket – Öffentliche Produkt-, Bedingungs- und Steuerinformationen.
- Standard Life – Basisinformationsblatt – Offizielle Produkt- und Kostenrisikoinformation.
- BMF/EStH Anhang 19 – Reihenfolge der RV-Freistellungen – Ergänzende Verwaltungsgrundlage zur Reihenfolge der steuerlichen Freistellungen bei fondsgebundenen Rentenversicherungen.
- § 2 InvStG – Definition des Aktienfonds für die Modellannahme zur Teilfreistellung.
- § 20 InvStG – Teilfreistellung bei Investmenterträgen.
- § 18 InvStG – Vorabpauschale als Grundlage für die Abgrenzung zur modellierten Steuerwirkung im Depot.
- § 19 InvStG – Veräußerungsgewinn bei Investmentanteilen.
- BMF – Basiszins für die Vorabpauschale 2026 – Referenz für die Einordnung der Vorabpauschale im Modellkontext.
DOKUMENTENBASIS DES PRAXISFALLS Geprüft wurden ein individuelles anonymisiertes Angebot vom 31.07.2026, Modell- und Kostenrechnungen, 87 Seiten Verbraucherinformationen und AVB sowie die enthaltenen Steuerinformationen. Für den Drei-Wege-Vergleich wurden bei 6,00 Prozent Angebotsannahme insbesondere der Fondswert von 2.775.307 Euro und die Todesfallleistung von 2.914.072 Euro in Jahr 20 aus dem vorgelegten Standard-Life-Angebots-/VVG-Paket übernommen. Die Angebotswerte enthalten die konkreten Vertrags- und Risikokosten dieses Pfads. Nicht dokumentiert waren ein angenommener Versicherungsschein, die konkrete Bezugsrechtsfestlegung und die unterschriebene Einwilligung der Großmutter. Die Seite analysiert daher das Angebot – keinen nachweislich geschlossenen Vertrag.
Dann braucht es mehr als eine Produktrechnung
Sie haben bereits ein Angebot oder unterschiedliche Empfehlungen erhalten? Wir prüfen nicht nur den vermeintlichen Steuervorteil, sondern auch Rollen, Vertragskosten, Todesfallstaffel, Liquidität, Alternativen und die offenen steuerlichen Fragen.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, welche Unterlagen und Prüfungen für Ihren Fall sinnvoll sind – und ob eine vertiefte Analyse überhaupt passt.
Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Keine Zusage eines bestimmten Steuerergebnisses.
Regulatorische Einordnung
Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO · Reg.-Nr. D-G1NT-W3U4F-24
Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO · Reg.-Nr. D-H-131-UDFM-72
Das könnte Sie auch interessieren
- Wie ein ganzheitliches Finanzkonzept aufgebaut wird.
- Wann ein Versicherungsmantel grundsätzlich sinnvoll sein kann.
- Wie wir Anlageentscheidungen und Risiken einordnen.
- Wie eine flexible Depotlösung strukturiert werden kann.
- Preise und Beratungsumfang verstehen.
- Warum unsere Beratung ohne Provisionen funktioniert.